Crash Euro-Schweizer Franken - 1 Jahr später: Rückbetrachtung

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Zunächst ein ganz kurzer Rückblick:

Ungefähr 1 Jahr ist es nun her, dass am 15.01.2015 die Schweizer Notenbank entgegen der letzten Verlautbarungen und ohne jegliche Vorankündigung den von ihr jahrelang verteidigten Referenzkurs des Euro gegenüber dem Schweizer Franken im Bereich von 1,20 aufgegeben hat.

In der Folge hat ein nur selten in der Geschichte der Kapitalmärkte dagewesener Finanz-Tsunami vor allem die weltweiten Devisenmärkte bis ins Mark erschüttert.

In der Folge hat der zuvor gehaltene Schweizer Franken um in der Spitze sagenhafte 35% gegenüber dem Euro aufgewertet.

Dies stellte zugleich den heftigsten Tagesverlust in der Geschichte des Euro überhaupt dar.

Ein Finanzmarkt-Tsunami unvorstellbaren Ausmaßes

Die Folge war für viele Kunden von Brokern schlicht ruinös.

Viele Depots existieren schlicht nicht mehr, das Eigenkapital ist vollkommen aufgebraucht.

Viele Konten sind sogar ins Minus gerutscht und notieren häufig mit einem Vielfachen dessen, was Kunden zuvor als Einlage eingezahlt hatten.

In diesen Fällen fordern die Broker Nachschüsse von den betroffenen Konten zum Ausgleich ihrer Konten ein, es sei denn dass ausnahmsweise Broker etwa wie FXCM öffentlichkeitswirksam auf die Geltendmachung von Nachschusspflichten verzichtet haben.

Verständlich war, dass viele Betroffene nicht nur wirtschaftlich am Ende sind, da potenziell von der Privatinsolvenz betroffen, sondern sich natürlich auch emotional in einem Schockzustand befunden haben.

Verständlich war auch, dass sich die Betroffenen gefragt haben, ob sie zur Zahlung der geforderten Nachschusspflichten rechtlich überhaupt verpflichtet sind bzw. – ganz allgemein – wie die Rechtslage hier ist.

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum von der Berliner Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Späth & Partner hat selbst u.a. als Finanzanalyst und Vermögensverwalter früher mehrere Jahre in Vermögensverwaltungen gearbeitet und kennt die Umstände dieser Kontenbewegungen genau:

„Unsere Kanzlei hat seinerzeit zeitnah nach dem 15.01.2015 die Rechtslage für unsere Mandanten geprüft.

Im Ergebnis hing die jeweilige Rechtslage von vielen unterschiedlichen Einzelpunkten ab.

Insbesondere war zu berücksichtigen,

  • bei welchem Broker der Betroffene überhaupt investiert bzw. gehandelt hat;

  • ob der Betroffene sein Handelskonto bei seinem Broker allein eröffnet hat oder ob dies mit Hilfe Dritter, etwa eines professionellen Vermittlers, geschehen ist;

  • wo der Betroffene seinen Wohnsitz hat, also z.B. ob in Deutschland, in der Schweiz, in Österreich oder woanders;

  • oder ob der Betroffene allein als sog. „Selbsthändler“ investiert bzw. gehandelt hat oder ob er etwa durch eine von ihm beauftragte Vermögensverwaltung auf seinem Konto hat investieren bzw. handeln lassen.

„Der Einzelfall ist wie immer entscheidend“

Von daher hat unsere Kanzlei immer bezogen auf den jeweils speziellen Einzelfall beraten.

In den weitaus meisten Fällen haben wir die Rechtslage für unseren Mandanten als aussichtsreich eingestuft.

Mit diesem Rückenwind war und ist unser Ziel in diesen Fällen, bereits außergerichtlich ein wirtschaftlich möglichst gutes Ergebnis für jeden Mandanten zu erreichen, insbesondere den Mandanten bei der Abwendung der Zahlung der geforderten Nachschusspflicht zu helfen.

So werden Kosten und Zeit gespart, außerdem die Nerven geschont.

Nach unserer Erfahrung sind in den weitaus meisten Fällen auch die Broker an einer außergerichtlichen Lösung interessiert.

Wir gehen derzeit davon aus, dass sich die finale individuelle Lösung der Angelegenheit noch zeitlich hinziehen könnte.

Aufgrund der Vielzahl der Mandate – nach Aussage eines gegnerischen Anwalts betreut unsere Kanzlei in einem Fall die meisten Mandanten in Deutschland – haben wir einen guten Überblick über die aktuelle Entwicklung der Gespräche mit den Brokern.

Wir können Betroffenen, soweit sie sich bislang noch nicht anwaltlich haben beraten lassen, nur zuraten, bei einer spezialisierten Kanzlei – kostenlosen – Rechtsrat einzuholen.“

Seit dem Jahr 2002 und somit seit über 13 Jahren betreuen Dr. Späth & Partner erfolgreich geschädigte Kapitalanleger.

Wenn Sie mehr über Ihre Rechte als Geschädigter erfahren möchten, so senden Sie uns bitte eine E-Mail an

kurdum@dr-spaeth.com

mit der Angabe Ihres Namens, Anschrift, E-Mail, Telefonnummer und der von Ihnen gehaltenen Investition. Gerne können Sie uns auch postalisch, per Telefon oder per Fax kontaktieren. Wir versichern anwaltlich, dass wir Ihre Informationen vertraulich behandeln werden.

Kontakt:

Rechtsanwalt Christian-Albrecht Kurdum, CEFA


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