Crowdfinanzierung - die Auswirkungen des Kleinanlegerschutzgesetzes auf die Finanzierung von Startups

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Gründer und ihre Startups müssen auch in Fragen der Finanzierung innovativ sein. In Zeiten restriktiver Kreditvergabe durch Banken und untergetauchten Investoren auf dem Venture Capital-Markt hat sich mit der Crowdfinanzierung ein neues Segment der Kapitalbeschaffung für junge Unternehmen etabliert.

Bei dieser Finanzierungsform werden – meist kleinere – Beträge von einer Vielzahl privater Investoren über spezielle Internet-Plattformen eingesammelt. In der Geschäftspraxis haben sich verschiedene Spielarten der Crowdfinanzierung wie das Corwdlending (Kredit) oder das Crowdinvesting (Gewinnbeteiligung) herausgebildet. Ob Plattformen für Crowdfinanzierung eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benötigen, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab.

Nun soll diese noch junge Finanzierungsform im Aufsichtsrecht explizit geregelt werden. Die Bundesregierung in Berlin hat ein Gesetz auf den Weg gebracht, das den Anlegerschutz – vor allem auf dem grauen Kapitalmarkt – weiter voran bringen soll. Dieses sogenannte Kleinanlegerschutzgesetz befasst sich insbesondere mit Fragen der Prospektpflicht, der Haftung, Werbung und den Befugnissen der BaFin.

Anforderungen des Kleinanlegerschutzgesetzes an die Crowdfinanzierung

Für das Crowdfunding bzw. Crowdinvesting sieht das Gesetz folgende Regelungen vor:

  • Keine Prospektpflicht für Nachrangdarlehen und partiarische Darlehen, mit denen über Crowdinvesting auf einer Online-Plattform nicht mehr als 1 Million Euro finanziert werden, wenn der einzelne Anleger ohne weitere Auskünfte bis zu 1.000 Euro anlegen kann.
  • Alle Anleger, die mehr als 250 Euro investieren müssen ein Vermögensanlagen-Informationsblatt erhalten und dies unterschrieben zurücksenden.
  • Wer mehr als 1.000 Euro bis 10.000 Euro investiert, muss im Rahmen einer Selbstauskunft darlegen, dass er über ein Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt oder aber nicht mehr als das Doppelte seines durchschnittlichen Nettoeinkommens anlegt.

Diese Kriterien erscheinen auf den ersten Blick durchaus sinnvoll, um das Ziel, den besseren Schutz von Kleinanlegern, auch bei alternativen Finanzierungsformen wie der Crowdfinanzierung, zu erreichen. Gespannt darf man jedoch auf die praktische Umsetzung dieser Vorgaben sein. Der Verwaltungsaufwand dürfte jedenfalls nicht unerheblich sein.

Kritik aus der Startup-Szene und vom Bundesrat

Der Bundesverband Deutsche Startups e.V. in Berlin – im Selbstverständnis der Anwalt der Startups in Deutschland – steht dem Entwurf des Kleinanlegerschutzgesetzes entsprechend kritisch gegenüber. Er würdigt zwar die grundsätzliche Berücksichtigung der Bedürfnisse von Startups bei den Ausnahmeregelungen zur Prospektpflicht; die Voraussetzungen für diese Ausnahmen würden der Realität von Startups jedoch nicht gerecht. Vom Bundesrat kommt Gegenwind aus einer anderen Richtung. Er sieht den Kleinanlegerschutz im Gesetz nicht ausreichend gestärkt und in einigen Punkten (z. B. Prospekthaftung) sogar geschwächt.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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