Unternehmertestament – 6 Praxistipps

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Bei der Regelung der Unternehmensnachfolge ist das Unternehmertestament ein wichtiger Baustein. Mit dieser letztwilligen Verfügung stellen Sie rechtlich und steuerlich die Weichen und vermeiden nicht zuletzt einen Streit unter Angehörigen. Im folgenden Beitrag gebe ich Ihnen einige Praxistipps, die sie als Inhaber bzw. Gesellschafter beim Unternehmertestament beachten sollten.

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Vererben nur im Notfall

Die Unternehmensnachfolge im Zuge der Erbschaft sollte grundsätzlich nicht erste Wahl sein. Nutzen Sie die Möglichkeit, den Betrieb bereits zu Lebzeiten durch Schenkung oder Verkauf (zumindest schrittweise) an die nächste Generation weiterzugeben oder zu veräußern. Insofern ist das Unternehmertestament lediglich eine wichtige Absicherung der geregelten Nachfolge, wenn Sie unerwartet vorzeitig versterben.

Erbengemeinschaft verhindern

Vermeiden Sie, dass im Erbfall mehrere Erben in einer Erbengemeinschaft das Unternehmen weiterführen. Diese Zwangsgemeinschaft ist dafür denkbar ungeeignet. Gerade Einzelunternehmen oder Anteile an Kapitalgesellschaften sollten nicht in den Schoß einer Erbengemeinschaft fallen. Wollen Sie mehr als einen Unternehmensnachfolger, sollte das nicht nur auf der erbrechtlichen, sondern vor allem auf der gesellschaftsrechtlichen Ebene geregelt bzw. vorbereitet werden.

Pflichtteile aller Angehörigen beachten

Wünschen Sie, dass nahe Angehörige bei der Unternehmensnachfolge nicht berücksichtigt werden, müssen Sie etwaige Pflichtteilsansprüche beachten. Das gilt auch für den Fall, dass die „weichenden Erben“ durch das Testament zwar Privatvermögen erhalten, dieses aber wirtschaftlich nicht dem Pflichtteil entspricht, weil das ganz überwiegende Familienvermögen im Betrieb gebunden ist. Um dem Nachfolger Liquiditätsprobleme zu ersparen, die im Zweifel die Existenz des Betriebs gefährden können, sollten Sie zum Beispiel auf einen Pflichtteilsverzicht hinwirken oder anderen Familienmitglieder Minderheitsbeteiligungen einräumen.

Gesellschaft auf den Erbfall vorbereiten

Neben den Bestimmungen im Unternehmertestament sollten Sie auch das Gesellschaftsrechte im Auge behalten. Achten Sie darauf, dass die Rechtsform des Unternehmens zu Ihren Nachfolgeplänen passt. So kann es gegebenenfalls geboten sein, ein Einzelunternehmen zunächst in eine GmbH umzuwandeln. Bestehende Gesellschaften sollten unbedingt mit einer passgenauen Nachfolgeklausel ausgestattet werden, damit im Erbfall das Gesellschaftsrecht nicht der Umsetzung des Unternehmertestaments im Wege steht.

Testamentsvollstreckung prüfen

Haben Sie bedenken, dass die vorgesehenen Erben nicht bzw. noch nicht in der Lage sind, das Unternehmen nach Ihrem Tod erfolgreich weiterzuführen? Dann sollten Sie über die Anordnung einer Testamentsvollstreckung im Unternehmertestament nachdenken. Ein gut ausgewählter Testamentsvollstrecker mit entsprechendem rechtlichen und wirtschaftlichen Know-How kann ein Unternehmen für einen von Ihnen bestimmten Zeitraum statt der Erben weiterführen.

Erbschaftsteuer berücksichtigen

Auch steuerlich können Sie im Unternehmertestament die Weichen stellen. Oberstes Gebot sollte dabei eine Nachfolge sein, die etwaigen Verschonungen für Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer (§ 13a ErbStG) nicht im Wege steht. Besprechen Sie mit Ihrem Steueranwalt unbedingt Themen wie Mitunternehmerschaft, Betriebsaufspaltung, Stille Reserven, Mindestbeteiligung, etc. Hier gibt es bei der Erbschaftsteuer und der Ertragsteuer zahlreiche Stolpersteine.

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