CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG

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Eine Vielzahl von Anlegern hat sich als atypisch stiller Gesellschafter an der CSA Beteiligungsfonds 5 GmbH & Co. KG beteiligt. Die Anleger wurden durch diverse Vertriebsgesellschaften, damit geworben, dass sie ein Produkt zur Alters- und Rentenvorsorge abschließen und die geleisteten Einzahlungen mit einer hohen Rendite zurück erhalten.

Diese Beteiligung wurde in Form von verschiedenen Beteiligungsmodellen abgeschlossen, so gab es ratierliche Sparpläne, bzw. Beteiligungen, bei denen die Beteiligungssumme als Einmalzahlung geleistet wurde. Die Anleger wurden nicht darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Kapitalanlage um eine atypisch stille Beteiligung handelt und die Anleger die Rechtsposition eines Gesellschafters einnehmen. Damit verbunden ist selbstverständlich das Risiko, dass die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet ist und ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. In diesem Fall verlieren die Anleger die geleisteten Einzahlungen und können unter Umständen einem Insolvenzverwalter für bisher nicht eingezahlte Einlagen haften.

Weiterhin wurden die Anleger nicht darauf hingewiesen, dass sie bei einem Ausscheiden, trotz der geleisteten Einzahlungen, für ein negatives Auseinandersetzungsguthaben haften. Das bedeutet, dass der Gesellschafter ausscheidet, beispielsweise durch Kündigung der Gesellschaft und zum Kündigungszeitpunkt berechnet wird, ob ein positives oder negatives Auseinandersetzungsguthaben besteht. Bei Ausscheiden besteht in der Regel ein negatives Auseinandersetzungsguthaben mit der Folge, dass dieses von den Anlegern zur Zahlung nachgefordert wird. Die geleisteten Einlagen werden in der Regel nicht zurückerstattet. Dieses bedeutet, der Anleger verliert nicht nur die geleisteten Einzahlungen, sondern muss „draufzahlen". Ausweislich von Unterlagen für eine außerordentliche Gesellschafterversammlung soll die Gesellschaft nach dem 21.07.2013 keine zusätzlichen Anlagen mehr tätigen und die zur Verfügung stehenden Gelder nur noch anlegen. Welche wirtschaftlichen Auswirkungen dieses für die verbleibenden Anleger hat, kann derzeit nicht abgeschätzt werden.  

Bei Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

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