Daimler - Abgasskandal – Bin ich betroffen? Was kann ich unternehmen?

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Die Schlagwörter „Dieselskandal“ und/oder „Abgasskandal“ sind uns allen bekannt. Doch die wenigsten wissen, was der Daimler AG in diesem Zusammenhang vorgeworfen wird und nicht zuletzt, welche Möglichkeiten als Käufer und/oder Leasingnehmer in Betracht kommen.  

I. Hintergrund des Dieselskandals bei der Marke Mercedes-Benz

1. Rückrufe zur Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems

Seit 2018 führt die Daimler AG auf Anordnung des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) verpflichtende Rückrufe bei hunderttausenden Dieselfahrzeugen der Marke Mercedes-Benz durch. Bei den Fahrzeugen muss in der Regel eine nach Auffassung des KBA unzulässige Abschalteinrichtung entfernt und ein Software-Update installiert werden. Von diesen verpflichtenden Rückrufen sind laut KBA (Stand: 28.06.2021) folgende Modelle betroffen: 

Handelsbezeichnung / Hubraum ccm / Leistung  kW / Motor / Emissionsstufe / Modelljahr - Produktionsjahr

GLE250 d 4MATIC / 2143 / 150 / OM651 / Euro 6 W / 01.07.2015 - 31.05.2017

C 180 BlueTEC, C 180d, C 200 BlueTEC, C 200d  / 1598 / 85 100 / OM 626 / Euro 6 W / 01.08.2014 - 31.05.2018

C 180 BlueTEC, C 180d, C 200 BlueTEC, C 200d / 1598 / 85 100 / OM 626 / Euro 6 W / 01.08.2014 - 31.05.2018

C 300 BlueTEC Hybrid, C 300 h /  2143 / 150 / OM 651 / Euro 6 T Euro 6 W / 01.06.2014 - 30.09.2016

C 300 BlueTEC Hybrid, C 300 h / 2143 / 150 / OM 651 / Euro 6 T Euro 6 W / 01.06.2014 - 30.09.2016

E 250 CDI 4MATIC / 2143 / 150 / OM 651 / Euro 5 / 03.11.2010 – 12.09.2011

E 350 BlueTEC, E 350 d / 2987 / 185 190 / OM 642 / Euro 6 T Euro 6 W / 01.02.2013 - 31.12.2016

G 350 d / 2987 / 180 / OM 642 / Euro 6 W / 01.09.2015 - 31.12.2015

GLC 220 d 4MATIC, GLC 250 d 4MATIC / 2143 / 125 120 150 / OM 651 / Euro 6 W / 01.06.2015 - 30.11.2016

GLE 250 d / 2143 / 150 / OM651 / Euro 6 W / 01.07.2015 - 31.05.2018

GLE 350d 4MATIC, GLS 350d 4MATIC / 2987 / 190 / OM642 NAG3 / Euro 6 W / 01.07.2015 - 30.11.2017

GLK 200 CDI, GLK 220 CDI, GLK 220 CDI 4MATIC / 2143 / 100 105 125 120 / OM 651 / Euro 5 F
Euro 5 J / 2012-2015

GLK 220 BlueTEC 4MATIC, GLK 250 BlueTEC 4MATIC / 2143 / 125 120 150 / OM 651 / Euro 6 T / 01.06.2012 - 31.05.2015

ML 250 BlueTEC 4MATIC / 2143 / 150 / OM 651 / Euro 6 T Euro 6 W / 01.08.2011 - 30.06.2015

ML 350 BlueTEC 4MATIC, GL 350 BlueTEC 4MATIC / 2987 / 190 / OM642 NAG2 / Euro 6 Q Euro 6 T Euro 6 W / 01.06.2012 - 31.05.2015

S 300 BlueTEC Hybrid, S 300 h / 2143 / 150 / OM 651 / Euro 6 T Euro 6 W / 01.12.2013 - 30.09.2016

S 350 BlueTEC, S 350 d, S 350 BlueTEC 4MATIC, S 350 d 4MATIC / 2987 / 190 / OM 642 / Euro 6 T Euro 6 W / 01.07.2013 - 31.01.2017

SLK 250 d, SLC 250 d /  2143 / 150 / OM 651 / Euro 6 W / 01.06.2015 - 31.08.2017

C 220 CDI, C 250 CDI / 2143 / 125 120 150 / OM 651 / Euro 5 / 2008 - 2011

C 220 CDI, C 250 CDI / 2143 / 125 120 150 / OM 651 / Euro 5 / 2008 - 2011

E 220 CDI, E 250 CDI / 2143 / 120 125 150 / OM 651 / Euro 5 / 2008 - 2011

E 200 CDI / 2143 / 100 / OM 651 / Euro 5 / 2008 - 2011

E 200 CDI / 2143 / 100 / OM 651 / Euro 5 / 2008 - 2011

E 220 CDI / 2143 / 120 125 / OM 651 / Euro 5 / 2008 - 2011

E 220 CDI / 2143 / 120 125 / OM 651 / Euro 5 / 2008 - 2011

E 250 CDI / 2143 / 150 / OM 651 / Euro 5 / 2008 - 2011

E 250 CDI / 2143 / 150 / OM 651/ Euro 5 / 2008 - 2011

Sprinter / 2143 / 95 105 120 / OM 651 / Euro 6 W / 01.07.2015 - 31.08.2018

Sprinter / 2143 / 95 105 120 / OM 651 / Euro 6 W / 01.07.2015 - 31.08.2018

V- Klasse, Vito, Vito Tourer, Marco Polo / 2143 / 140 120 100 / OM 651 / Euro 6 W / 01.03.2014 - 31.05.2018

Vito, Vito Tourer, Marco Polo / 1598 / 65 84 / OM 622 / Euro 6 W / 05/2015-08/2018

Vito, Vito Tourer, Marco Polo / 1598 / 65 84 / OM 622 / Euro 6 Y / 06/2016-08/2018

Vito, Vito Tourer / 2143 / 140 120 100 / OM 651 / Euro 6 Y / 01.09.2014 - 30.09.2016

Vito, Vito Tourer / 2143 / 140 120 100 / OM 651 / Euro 6 Y / 01.09.2014 - 30.09.2016

Zur vollständigen Übersicht des KBA (Stand 28.06.2021): https://www.kba.de/DE/Marktueberwachung/Abgasthematik/uebersicht2_p.pdf?__blob=publicationFile&v=9

Als Rückrufgrund wird vom KBA eine Entfernung unzulässiger Abschalteinrichtungen bzw. der unzulässigen Reduzierung der Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems angegeben.

2. Erfolgloser Widerspruch durch die Daimler AG

Die Daimler AG hält die vom KBA beanstandeten Abschalteinrichtungen bisher für zulässig und hat gegen die Rückrufbescheide Widerspruch eingelegt. Mittlerweile sind die Widersprüche vom KBA jedoch zurückgewiesen worden.  Das nunmehr vom Daimler angestrengte Klageverfahren läuft noch. Die Klage dürfte indes - auch unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils vom 17.12.2020 (Az. C-693/18) (vgl. unter Ziffer II. 1.) - nur geringe Aussicht auf Erfolg haben. 

3. Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung durch unzulässige Abschalteinrichtungen 

Unter Berücksichtigung der vom KBA angeordneten Rückrufe sowie der nunmehr auch zurückgewiesenen Widersprüche wird der Daimler AG vorgeworfen, mit verschiedenen unzulässigen Abschalteinrichtungen - die einzeln und/oder kombiniert eingesetzt werden sollen - in verbotener Weise Einfluss auf das Emissionsverhalten zahlreicher Fahrzeugmodelle genommen und so im Typgenehmigungsverfahren die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte vorgespiegelt zu haben. Durch diese vorgeworfene Manipulation der Abgaswerte sollen die Käufer und Leasingnehmer vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden sein und einen Anspruch auf Schadensersatz haben. 

Je nach Fahrzeugmodell sollen unterschiedliche Abschalteinrichtungen eingesetzt werden. Zusammenfassend werden folgende Abschalteinrichtungen diskutiert:

a) Thermofenster 

Beim Thermofenster handelt es sich um eine Technik, die die Abgasreinigung abhängig von der Außentemperatur – beispielsweise zwischen 15 und 30 Grad - reguliert. Liegt die Temperatur außerhalb dieses festgelegten Fensters, wird die Abgasreinigung gedrosselt oder ganz ausgeschaltet und die Abgaswerte erhöhen sich. 

b) Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung

Dabei soll es sich um eine Abschalteinrichtung handeln, die erkennt, wenn sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befindet. Im Prüfzyklus (sog. NEFZ) soll die Motorsteuerung die Kühlmittelsolltemperatur auf 70 Grad Celsius herunterregeln. Üblich ist hingegen eine Temperatur in Höhe von 100 Grad Celcius. Während der abgesenkten Kühlmitteltemperatur stoße das Fahrzeug weniger Stickoxide aus.

c) Bit 13, 14, 15 

Hierbei soll es sich um verschiedene Motorsteuerungsfunktionen handeln, die die Abgasnachbehandlung nach verschiedenen Parametern beeinflussen. So soll die Funktion „Bit 15“ zum Beispiel die Abgasnachbehandlung nach einer Fahrstrecke von 26 km abschalten, so dass das Fahrzeug von diesem Zeitpunkt an erhöhte Stickoxidwerte ausstoße. 

d) Slipguard

Bei "Slipguard" soll es sich um eine Software-Funktion handeln, die anhand der Geschwindigkeit oder den Beschleunigungswerten erkennt, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befindet und die Abgaswerte zugunsten der festgelegten Grenzwerte entsprechend anpasst. 

II. Begrüßenswerte Entscheidungen von Oberlandesgerichten, vom Bundesgerichtshof sowie vom Europäischen Gerichtshof

1. EuGH – Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 17.12.2020 - C-693/18 klargestellt, dass Abschalteinrichtungen grundsätzlich unzulässig sind, wenn sie außerhalb des Prüfstands - also im realen Straßenverkehr - zu einem höheren Ausstoß von Emissionen führen (Az.: C-693/18).

Etwas anderes gilt ausnahmsweise nur, wenn durch die Abschalteinrichtung der Motor vor plötzlichen und außergewöhnlichen Schäden geschützt wird. 

Eine Abschalteinrichtung ist hingegen nicht allein deshalb zulässig, wenn sie den Motor vor Verschleiß oder Verschmutzung schützen soll.

2. Urteile von Oberlandesgerichten 

Neben zahlreichen - für Kläger positiven - Urteilen von Landgerichten liegen mittlerweile auch zwei besonders positive obergerichtliche Urteile vor. Beide Senate haben auch eine Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) nicht zugelassen.

So hat das Oberlandesgericht Naumburg (Urteil vom 18.09.2020 - 8 U 8/20) Daimler zu einer Schadensersatzzahlung wegen des sittenwidrigen Einsatzes einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Gestalt der sog. Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung verurteilt. 

Ebenso hat das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 05.11.2020 - 7 U 35/20) Daimler zu einer Schadensersatzzahlung wegen des sittenwidrigen Einsatzes von mehreren Abschalteinrichtungen – unter anderem der sog.  Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung – verurteilt. 

3. BGH – Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 

Daimler hält die Klagen in Sachen Diesel weiterhin für unbegründet und verweist hierzu unter anderem auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19). 

Darin hat sich der BGH erstmalig zu einem Dieselfall von Daimler geäußert und mitgeteilt, dass 

alleine aus dem Vorhandensein eines „Thermofensters“ kein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung hergeleitet werden kann. Dies gelte auch, wenn das Thermofenster eine unzulässige Abschalteinrichtung (Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG) darstellen sollte. 

Das heißt aber nicht, dass der BGH die Klage für unbegründet bzw. für verloren hielt. Der BGH hat vielmehr klargestellt, dass in dem Fall ein Anspruch in Betracht kommt, wenn 

„zu dem Verstoß gegen die Verordnung 715/2007/EG weitere Umstände hinzuträten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen ließen.“ 

Insoweit wies der BGH darauf hin, dass die Vorinstanz den insoweit relevanten Vortrag des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt habe. So heißt es dort:

„Unter Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör hat es dessen Vorbringen nicht berücksichtigt, wonach die [Daimler AG] […] im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe. Mit diesem Vorbringen wird sich das Berufungsgericht zu befassen haben.“ (Hervorhebungen durch den Autor)

Vor diesem Hintergrund wurde das Verfahren zur erneuten Prüfung an das OLG Koblenz zurückverwiesen.

Es handelt es sich daher beim Beschluss des BGH um eine begrüßenswerte Entscheidung, die aufzeigt, dass Dieselklagen gegen die Daimler AG Aussicht auf Erfolg haben können

III. Wie erfahre ich, ob mein Fahrzeug von einem verpflichtenden Rückruf betroffen ist? 

Daimler stellt ein Online-Tool zur Verfügung, mit welchem Sie nach Eingabe der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) überprüfen können, ob Ihr Fahrzeug von einem freiwilligen oder verpflichtenden Rückruf betroffen ist.

Zum Online-Tool: https://www.mercedes-benz.de/passengercars/services-accessories/total-recall/start.module.html

Aber Achtung: Daimler hat für zahlreiche Fahrzeuge bereits einen freiwilligen Rückruf - oft verbunden mit einer Gutscheinaktion – vorgenommen. Wenn für das Fahrzeugmodell anschließend ein verpflichtender Rückruf durch das KBA angeordnet worden ist, werden Sie erfahrungsgemäß nicht darüber in Kenntnis gesetzt. Prüfen Sie daher auch hier Ihre Betroffenheit. 

Kontaktieren Sie uns gerne und nutzen Sie unsere unverbindliche und 100 % kostenlose Ersteinschätzung.

IV. Muss ich das Software-Update aufspielen lassen? Entstehen mir nach der Durchführung des Software-Updates Nachteile?

1. Keine Pflicht zum Software-Update / Gefahr der Stilllegung 

Niemand wird zur Durchführung eines Software-Updates verpflichtet. Es ist aber bei einem verpflichtenden Rückruf durch das KBA zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug bei Nichtdurchführung des Software-Updates stillgelegt werden könnte.

2. Hinweis auf Beeinträchtigungen nach Software-Update

In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass es ausweislich einer Vielzahl von Medienberichten nach dem Software-Update zu Beeinträchtigungen am Fahrzeug gekommen sein soll. Geschädigte berichten unter anderem von einem Leistungsverlust und/oder einem erhöhten Kraftstoff- und AdBlue-Verbrauch

V. Ich bin von einem verpflichtenden Rückruf betroffen. Was kann ich unternehmen? 

Es stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Die beliebtesten Varianten sind:

1. Schadensersatz gegen Rückgabe des Fahrzeugs

Sie geben Ihr Fahrzeug zurück und erhalten den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung. 

a) Nutzungsentschädigung

Die Nutzungsentschädigung berechnet sich dabei im Regelfall wie folgt:

Bruttokaufpreis x Anzahl gefahrener Kilometer : zu erwartende Gesamtlaufleistung

Beispiel: Haben Sie beispielsweise Ihr Fahrzeug für 76.000,00 EUR erworben und sind bereits 80.000 km gefahren, würde bei einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 350.000 km (die Gesamtlaufleistung kann je nach Gericht variieren) eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 17.371,43 EUR anfallen. In diesem Beispielsfall würden Sie also für Ihr Fahrzeug einen Betrag in Höhe 58.682,57 EUR (76.000,00 EUR – 17.371,43 EUR = 58.682,57 EUR) erhalten.

b) Finanzierungskosten 

Sofern Sie Ihr Fahrzeug darüber hinaus noch finanziert haben, kommt auch insoweit ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. 

2. Schadensersatz und Fahrzeug behalten

Auch insoweit kommt unter Umständen ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht. Es kann gute Gründe dafür geben, sein Fahrzeug behalten zu wollen. 

3. Wichtig zu wissen: Ein Anspruch auf Schadensersatz kommt auch dann in Betracht, 

  • wenn Sie Ihr Fahrzeug bereits verkauft haben
  • wenn Sie Ihr Fahrzeug nur leasen oder geleast haben
  • wenn Sie Ihr Fahrzeug noch finanzieren oder finanziert haben
  • wenn das Software-Update bereits durchführt worden ist und 
  • wenn das Fahrzeug beschädigt und/oder zerstört worden ist.

VI. Ich möchte gerne gegen Daimler vorgehen. Was muss ich unternehmen?

Wir helfen Ihnen gerne und zeigen Ihnen im Rahmen einer unverbindlichen und 100 % kostenlosen Ersteinschätzung die verschiedenen Handlungsoptionen auf.

Sie haben eine Rechtsschutzversicherung und wissen nicht, ob Ihre Kosten übernommen werden? In Dieselfällen gegen Daimler übernimmt die Rechtsschutzversicherung in der Regel die Kosten. Ungeachtet dessen prüfen wir die Einstandspflicht Ihrer Rechtsschutzversicherung und schreiben diese in einem kostenlosen Erstanschreiben an.

Ebenso kommt auch die Übernahme der Kosten durch einen Prozessfinanzierer in Betracht. Wir beraten Sie gerne und übernehmen die Kommunikation mit dem Prozessfinanzierer.

Wir freuen uns auf Ihre Anfrage. 

Lams & Vesper Partnerschaft von Rechtsanwälten mbB


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