Daimler-Abgasskandal: BGH stärkt Käuferrechte

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Beschluss vom 28.01.2020 (Az. VIII ZR 57/19) nochmals ausdrücklich klargestellt, dass der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Sachmangel darstellt. Ein solcher Sachmangel berechtigt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. 

Wenn Daimler im Gerichtsverfahren bestreitet, dass in dem Fahrzeug tatsächlich eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut wurde, muss ein Sachverständigengutachten eingeholt werden.

Greifbare Anhaltspunkte für den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Die Vorinstanz, das Oberlandesgericht Celle, hatte dem Kläger noch vorgehalten, er habe den Einbau der Abschalteinrichtungen ins Blaue hinein behauptet. Er habe nicht detailliert erklärt, wie diese Abschalteinrichtungen konkret funktionieren. Die Haltung des OLG Celle ist nach den Beobachtungen der Kanzlei von Buttlar Rechtsanwälte kein Einzelfall.

Viele Richter verlangen von den Klägern im Daimler-Abgasskandal, dass sie präzise Ausführungen zu der Konzeption und der Funktionsweise des in ihrem Fahrzeug eingebauten Motors einschließlich des Systems zur Verringerung des Stickoxidausstoßes und der konkreten Wirkung einer Abschalteinrichtung machen. 

Diese Anforderungen sind für einen normalen Kläger ohne Expertenwissen über die Entwicklung von Dieselmotoren und über die Details der im Hause Daimler für sein Fahrzeug entwickelten Abgasreinigung fast nicht zu erfüllen.

Der Bundesgerichtshof stärkt in der aktuellen Entscheidung vom 28.1.2020 die Position der Mercedes-Besitzer. Er stellt klar, dass von einem Kläger nicht verlangt werden kann, detailliert zu begründen, weshalb er von dem Vorhandensein einer Abschalteinrichtung ausgeht und wie diese konkret funktioniert. Ein normaler Kläger ist mangels eigener Sachkunde und weiterer Erkenntnisse über interne Vorgänge bei Daimler auf Vermutungen angewiesen. Es reicht daher, wenn er greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung aus öffentlich zugänglichen Quellen behauptet.

Dieselmotoren des Typs OM 651 und 642

Für die Karlsruher Richter reicht es demnach aus, wenn der Käufer eines Mercedes-Dieselfahrzeugs vorträgt, dass der eingebaute Motor zu dem Motorentyp OM 651 gehört und dass aufgrund von Durchsuchungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens bekannt wurde, dass in Motoren der Typen OM 651 und 642 eine unzulässige Thermosoftware verbaut worden sei. 

Dabei müsse für das betroffene Fahrzeug nicht einmal ein Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamtes vorliegen. Die Motoren des Typs OM 651 wurden beispielsweise in GLC-Modelle und in Fahrzeuge der V-Klasse eingebaut. Der Motor OM 642 befindet sich in Fahrzeugen der Modelle ML, GLE, GL und GLS.

Wenn Daimler bestreitet, dass die verwendete Software zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung führt, dann müsse zur Klärung dieser Frage ein Sachverständigengutachten eingeholt werden. Rechtsanwalt Wolf von Buttlar sieht folgende Konsequenzen für die gerichtliche Praxis: „Mit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs verbessern sich nicht nur die Erfolgsaussichten betroffener Mercedes-Käufer. Der Beschluss wird auch zu einem besseren Durchblick im undurchsichtigen Abgasnebel führen.“

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