Daimler-AG durch LG Stuttgart am 31.01.2020 erneut verurteilt

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Nach dem Urteil vom 31.05.2019 hat das Landgericht Stuttgart die Daimler AG am 31.01.2020 (Az: 27 O 40/19) erneut wegen eines Dieselfahrzeugs zur Rückabwicklung verurteilt.

Der Klage eines Mercedes-Besitzers vom Typ GLC 250d 4MATIC zur Rückabwicklung und Schadensersatz wurde stattgegeben. Mit Bescheid vom 03.08.2018 hatte das Kraftfahrtbundesamt der Beklagten Daimler AG aufgegeben, bei näher bezeichneten Dieselfahrzeugen ein Update der Software des Motorsteuergeräts vorzunehmen. Durch das Aufspielen des Software-Updates wurde die Beweisfunktion des Fahrzeugs im Hinblick auf die ursprünglich verbaute Steuerungssoftware zerstört.

Dies sei zumindest durch fahrlässiges Handeln der Daimler AG über ihre Vertragswerkstatt begründet, welche ihr nach § 278 BGB zuzurechnen sei. Die Inanspruchnahme der Service-Partner zur Erfüllung eigener Verpflichtungen wurde auch durch ein Schreiben vom 05.10.2018 belegt, in welchem eine kostenlose Reparatur durch einen autorisierten Mercedes-Benz-Servicebetrieb zugesichert wurde, sofern wider Erwarten aufgrund des Software-Updates ein Schaden an einem Bauteil der Abgas-Rückführung entstehen sollte.

Die Beweisvereitelung habe zur Folge, dass die Daimler-AG den Vortrag des Klägers widerlegen müsse. Dieser Beweis sei ihr nicht gelungen.

Das Gericht stellte auch unabhängig von der prüfstandsabhängigen Dosierung von AdBlue fest, dass zum Nachteil der Daimler AG davon auszugehen sei, dass das Fahrzeug jedenfalls vor dem Software-Update mit unzulässigen Abschalteinrichtungen ausgerüstet gewesen sei. Das Aufspielen des Software-Updates stelle eine Beweisvereitelung nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart dar.

Das Fahrzeug verfügte über eine temperaturabhängige Abgasrückführung. Diese wird bei kühleren Außentemperaturen zurückgeführt (sog. „Thermofenster“).

Der Verfasser, Rechtsanwalt Steffgen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht ist seit Jahren mit mehreren hundert Fällen des Abgasskandals persönlich befasst. Er kennt die örtliche Rechtsprechung vieler Gerichte in Bayern und Baden-Württemberg, u. a. des LG Stuttgart in Daimler-Fällen persönlich. Das persönliche Gespräch zwischen Anwalt und Mandant sollte keinesfalls durch einmaligen telefonischen Kontakt und Onlineportale mit Kanzleien ersetzt werden.


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