Danske Bank: Sachstandsbericht zur Klageeinreichung

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Am 9. Januar 2019 reichte der Pensionsfond der lokalen Klempner- und Heizungsbauergewerkschaft Nr. 773 unter dem Az. 1:19-cv-235 Klage gegen die Danske Bank und deren verantwortlichen Vorstände Thomas B., Henrik R., Jacob A. und Ole A. vor dem Bundesbezirksgericht für den Bezirk Südliches New York wegen Wertpapierbetruges und vorsätzlicher Markttäuschung ein. Der Kläger behauptet, die Beklagten hätten Anlegern und Markteilnehmern zwischen Januar 2014 und Januar 2019 verschwiegen, dass die Danske Bank beachtlichen Ordnungsstrafen und Haftungsrisiken wegen systematischer Geldwäsche ausgesetzt sei, die sie seit wenigstens März 2012 über ihre Niederlassung in Estland in einem Umfang von bis zu EUR 8,3 Mrd. duldete. Bereits im Oktober 2018 begann das US-Justizministerium gegen die Beklagten ermitteln; die Ermittlungen wurden im Februar 2019 durch die amerikanische Börsenaufsicht Securities & Exchange Commission ausgeweitet und dauern an. 

Der Kläger behauptet, der Danske-Bankvorstand sei bereits im Jahr 2013 durch einen Whistleblower aus der Filiale Estland über die der Geldwäsche verdächtigen Transaktionen informiert worden, habe die Transaktionsgeschäfte aber selbst dann noch geduldet, als die Aufsichtsbehörden in Estland und Dänemark bereits gegen Danske Bank ermittelten. Die Transaktionen seien im Auftrag von Kunden aus Risikoländern wie u. a. Russland, Moldawien und Aserbaidschan getätigt und unter Außerachtlassung internationaler, europäischer und estländischer Kontrollvorschriften durchgeführt worden. Das lokale Geschäftsvolumen der Danske Bank im Baltikum habe ansonsten im von der Klage erfassten Zeitraum eher marginal zum Geschäftsergebnis der Danske Bank beigetragen.

Der Kläger behauptet weiter, die Danske Bank habe in ihren Pflichtberichten, Veröffentlichungen und Mitteilungen an Anleger seit 2012 stets die Bedeutung und ihre Fortschritte im Rahmen eines umfassenden Compliance Program unter Herausarbeitung ihrer Sozialkompetenz und gesamtwirtschaftlichen Verantwortung betont, gleichzeitig aber die Zuwächse aus den Geldwäschegeschäften als Gewinne ausgewiesen. Sie habe so die Ratings u. a. bei den Agenturen Standard & Poor und Moody’s beeinflusst und damit ihre Reputation in der Gunst der internationalen Finanzmärkte in einem falschen Licht dargestellt. Daher sei es ihr möglich gewesen, im Klagezeitraum u. a. auf dem amerikanischen Markt Schuldverschreibungen im Werte von mindestens EUR 500 Mio. unterzubringen, die auch der Kläger im Tafelgeschäft erwarb.

Des Weiteren führt der klagenden Pensionsfond haftungsbegründend an, die Danske Bank habe es wissentlich unterlassen, die ihr bekannten Risiken aus den Geldwäschegeschäften bilanziell darzustellen. Es sei lediglich eine Gewinnbereinigung im Rahmen einer Diskontierung des Bilanzgewinnes nach dem International Accouting Standard 36 erfolgt, nach dem die Danske Bank eine Herabbewertung ihres good wills, d. h. ihrer Reputation am Markt, vornahm. Diese habe zwar bis zu 30 % des Konzerngewinnes betragen, wahrhafte Begründungen seien hierfür aber nicht angegeben worden, da diese sich zweifelsohne wiederum negativ auf die Ratings ausgewirkt hätten.

Fazit: Private und institutionelle Anleger, die im Zeitraum Januar 2014 bis Januar 2019, von der Danske Bank emittierte Wertpapiere erworben haben, können ggfs. an der Sammelklage teilnehmen oder selbst Schadensersatzansprüche verfolgen. Anfragen zu einer unverbindlichen Vorprüfung beantwortet Herr Helge Naber LL.M., Rechtsanwalt & Attorney at Law per E-Mail oder über Robert Rechtsanwälte, Bremen.


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