Darf ein Hotelier "ohne Grund" Gäste abweisen?

  • 2 Minuten Lesezeit

Die rechtlichen Grenzen für Hausverbote in Hotels und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Es kommt immer wieder vor, dass Hoteliers Gäste aufgrund ihrer politischen Überzeugungen oder anderen Einstellungen nicht aufnehmen möchten. Doch wie weit reicht das Recht des Hoteliers in dieser Hinsicht? Das Bundesverfassungsgericht hat kürzlich eine wegweisende Entscheidung zu diesem Thema getroffen, die Jonas Kahl, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medien- und Urheberrecht, näher erläutert.

Der Fall: Eine Wellness-Hotelbesitzerin hatte einem ehemaligen Bundesvorsitzenden der NPD aufgrund seiner politischen Ansichten ein Hausverbot erteilt. Die Begründung lautete, dass die politischen Ansichten des Mannes dem Ziel des Betriebs entgegenstanden, jedem Gast ein exzellentes Wohlfühlerlebnis zu bieten. Im August hat das Bundesverfassungsgericht über den Fall beraten und entschieden, dass diese Ansicht des Hotels verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (1 BvR 879/12).

Ungleiche Behandlung von Privatpersonen

Dies mag einige Menschen verwirren, denn schließlich besagt Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes, dass niemand aufgrund seiner politischen Überzeugung benachteiligt werden darf. Dies gilt jedoch zunächst nur für den Staat. Privatpersonen können sich grundsätzlich gegenseitig unterschiedlich behandeln. Daher können Hoteliers auch entscheiden, keine Verträge mit bestimmten Gästen abzuschließen oder ihnen den Zugang zum Hotelgelände zu verwehren.

Abwägung ermöglicht Ausnahmen

In bestimmten Situationen ist es jedoch Privatpersonen nicht erlaubt, Unterschiede zu machen oder sogar diskriminierende Entscheidungen zu treffen. Hintergrund: Die Grundrechte der Beteiligten müssen im Rahmen einer Abwägung immer berücksichtigt werden. Im Fall des NPD-Mitglieds fiel diese Abwägung jedoch zugunsten der Eigentums- und Berufsfreiheit der Hotelbetreiberin aus, wie vor dem Bundesverfassungsgericht deutlich wurde. Das Gericht argumentierte, dass der Politiker durch die Entscheidung des Hoteliers nur in seiner Freizeit, nicht jedoch in seiner Lebensgestaltung beeinträchtigt wurde. Zudem wurde das Hausverbot schriftlich mitgeteilt und war daher diskret und nicht mit öffentlicher Stigmatisierung oder Bloßstellung verbunden. Außerdem hatte der Politiker die Möglichkeit, auf andere Hotels auszuweichen und war somit nicht vom öffentlichen Leben ausgeschlossen. Das Gericht sah es als wichtig an, den Hotelbetrieb vor möglichen Störungen zu schützen, da das Geschäftskonzept auf der Erholung und Freizeitgestaltung der Gäste beruht und durch die Konfrontation mit dem Politiker der NPD gestört werden könnte - auch aufgrund seiner politischen, polarisierenden öffentlichen Äußerungen. Beschwerden, Proteste, Spannungen im Betrieb und sogar Stornierungen könnten möglicherweise die Folge sein.

Eine andere Situation kann sich jedoch ergeben, wenn ein Hotel Veranstaltungen organisiert, die unabhängig von Einzelpersonen für eine breite Öffentlichkeit zugänglich sind und die für die betroffene Person erhebliche Auswirkungen auf ihre gesellschaftliche Teilhabe haben. In einem solchen Fall könnte das Hotel eine Art Monopolstellung und Entscheidungsgewalt haben und Einzelpersonen ohne sachlichen Grund ausschließen.

Ein Hotelier ist auch gebunden, wenn er einmal einen Vertrag abgeschlossen hat. In einem solchen Fall müssen die Gründe für ein Hausverbot höheren Anforderungen genügen.

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Steinwachs

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten