Darlehen von Sparkassen aus dem Zeitraum 11.06.2010 bis 2011 weiter widerruflich

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Das Widerrufsrecht für grundpfandrechtlich besicherte Darlehen besteht bei vielen Verträgen mit Sparkassen weiterhin fort. 

Insbesondere Sparkassen haben in der ab 11.06.2010 gesetzlich geforderten Widerrufsinformation die Beispielsangaben zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gegenüber dem Muster geändert, wobei zwischen 11.06.2010 und 29.06.2010 kein Muster existierte. In diesen Belehrungen wurden abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers und das Verfahren bei Kündigung als Beispiele für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführt.

Beide Angaben (Aufsichtsbehörde und Kündigungsverfahren) sind aber gerade keine Pflichtangaben bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen, § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB.

Nach einem Urteil des BGH vom 22.11.2016, XI ZR 434/15 macht dies die Belehrung zwar nicht falsch, aber insbesondere Sparkassen haben die Aufsichtsbehörde nicht im Vertrag (das ESM oder das Preis- und Leistungsverzeichnis sind nicht ausreichend) genannt, sodass der Widerruf wirksam ist. Bei der ING-DiBa gilt vergleichbares, zumal hier fehlerhaft von der „für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde“ gesprochen wird, die es gar nicht gibt.

Diese Verträge sind daher auch jetzt noch widerruflich.

Nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen und Darlehensprolongationen sind vom Erlöschen des Widerrufsrechts gar nicht betroffen und bieten ebenfalls gute Chancen für einen vorzeitigen Ausstieg. Ebenso Prolongationen von Darlehen, die im Fernabsatz geschlossen wurden.

RA Sebastian Koch wird auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.widerruf-durchsetzen.de

Rechtstipp vom 08.02.2017

aus dem Rechtsgebiet Bankrecht & Kapitalmarktrecht 


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