Sparkassen in Brandenburg - Widerruf von Darlehen jetzt noch möglich!

  • 3 Minuten Lesezeit

Zahlreiche Widerrufsbelehrungen in Darlehensverträgen von Sparkassen haben sich als fehlerhaft erwiesen. So hat etwa das Brandenburgische Oberlandesgericht bereits durch Urteil vom 17. Oktober 2012, 4 U 194/11, entschieden, dass eine von dem Sparkassen und Giroverband vorgegebene Widerrufsbelehrung, wie sie auch von der Mittelbrandenburgischen Sparkasse verwendet wurde, aus dem Jahre 2008 fehlerhaft ist.

Die in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt verwendete Widerrufsbelehrung lautete auszugsweise:

„Widerrufsbelehrung zu1 Darlehen Konto Nr. (...)

Widerrufsrecht

Sie können ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen2
ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

(Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse.)

... Sparkasse in ...

Widerrufsfolgen
(...)

Ort, Datum Unterschrift des Verbrauchers“

Unten waren folgende Fußnoten eingefügt:

1 Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom ...
2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat diese Belehrung als fehlerhaft erachtet, da sie die unklare Formulierung „frühestens“ bezüglich des Fristbeginns enthält und außerdem nicht mit der seinerzeit geltenden Musterbelehrung übereinstimmt. Zu der fehlenden Übereinstimmung mit der Musterbelehrung führt das Brandenburgische Oberlandesgericht wörtlich aus:

„Die den Beklagten erteilte formularmäßige Belehrung entspricht, wie sich aus einem Vergleich beider Texte ohne weiteres feststellen lässt, ihrem Inhalt nach nicht in jeder Hinsicht dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der nach § 16 BGB-InfoV seinerzeit anwendbaren Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der BGB-Informationspflichten-Verordnung vom 1. August 2002.

Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthält einen Zusatz („zu1 Darlehen Konto Nr. 8251 285 322 in Höhe von 46.000,00 €“ bzw. „zu1 Darlehen Konto Nr. 8251 285 330 in Höhe von 70.000,00 €“), der in dem Muster nicht vorgesehen war. Überdies sind weitere textliche Abweichungen in dem mit „Widerrufsrecht“ überschriebenen Abschnitt vorhanden. So enthält die von der Klägerin verwendete Belehrung in Satz 1 des vorgenannten Abschnitts einen in der Musterbelehrung nicht vorhandenen Fußnotenverweis – der zudem, wenngleich es hierauf nicht ankommt, verwirrend ist („2 Bitte Frist im Einzelfall prüfen“) –, einen Klammerzusatz („Name, Firma und ladungsfähige Anschrift des Kreditinstituts, ggf. Fax-Nr., E-Mail-Adresse und/oder, wenn der Verbraucher eine Bestätigung seiner Widerrufserklärung erhält, auch eine Internet-Adresse“), für den das Nämliche gilt, und schließlich fehlen die in der Musterbelehrung vorgesehenen Zwischenüberschriften.“

Die von dem Sparkassen- und Giroverband vorgegebene Widerrufsbelehrungen wurden von zahlreichen Sparkassen, darunter auch von mehreren Sparkassen in Brandenburg, verwendet. In Brandenburg sind u.a. folgende Sparkassen tätig:

Sparkasse Ostprignitz-Ruppin
Sparkasse Prignitz
Sparkasse Altmark West
Sparkasse Uckermark
Stadtsparkasse Schwedt
Sparkasse Barnim

Der Widerruf hat namentlich in der derzeitigen Niedrigzinsphase eine hohe wirtschaftliche Bedeutung für die Darlehensnehmer. Denn sie können bei erfolgreichem Widerruf das Restdarlehen zu dem aktuellen Zinssatz ablösen bzw. umschulden, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung entrichten zu müssen. Dadurch werden oftmals viele Tausend Euro gespart. Hinzu kommt, dass die Sparkasse auf die bisher gezahlten Raten Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der jeweiligen Ratenzahlung schuldet, vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009, XI ZR 33/08; Beschluss vom 22. September 2015, XI ZR 116/15. Auch dies kann einen erheblichen Vorteil zugunsten der Darlehensnehmer ausmachen. Schließlich müssen die Darlehensnehmer für die Dauer der Inanspruchnahme des Kredits nur den marktüblichen, maximal den Vertragszins zahlen. Daraus ergibt sich ein weiterer Vorteil, wenn der laut Vertrag gezahlte Zinssatz höher als der marktübliche Zinssatz war.

Betroffene Darlehensnehmer, welche zwischen November 2002 und Juni 2010 ihre Darlehensverträge abgeschlossen haben, sollten dringend überprüfen, ob ggf. ein Widerruf möglich ist. Denn in der Gesetzgebung wird derzeit eine Neuregelung vorbereitet, welche nach ihrem voraussichtlichen Inkrafttreten im Laufe des Jahres 2016 die Widerrufsmöglichkeit bei Darlehensverträgen, ggf. auch mit Wirkung für alte Darlehensverträge, stark einschränken wird.

Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff rät aufgrund seiner Erfahrung als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Darlehensnehmern von Sparkassen in Brandenburg ihre Darlehensverträge daraufhin zu überprüfen, ob aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung der Widerruf noch heute möglich ist. Allerdings sollte ein Widerruf nicht unüberlegt erfolgen. Vielmehr ist zu empfehlen, zuvor fachanwaltlichen Rat einzuholen, um negative Widerrufsfolgen zu vermeiden.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff

Beiträge zum Thema