Darlehensvertrag - Kündigungsrechte für den Darlehensnehmer

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Immer wieder erreichen uns Fragen im Rahmen der Mandatsbetreuung, die das Kündigungsrecht für den Darlehensnehmer betreffen. 

Der Darlehensnehmer kann nicht ohne weiteres den Darlehensvertrag beenden, indem er beispielsweise mit einer Einmalzahlung den Darlehensbetrag zurückführen möchte. Bei den Kündigungsrechten ist zunächst zu unterscheiden, ob das Darlehen einen gebundenen oder einen veränderten Sollzinssatz hat.

Bei Darlehen mit gebundenen Sollzinssatz steht die Höhe des Zinssatzes für eine bestimmte Zeit fest. Erst zum Ablauf dieser Zeit kann der Darlehensnehmer das Darlehen kündigen. Bis dahin ist der Darlehensnehmer an den Zinssatz und an den Darlehensvertrag gebunden. Der Darlehensnehmer hat dabei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten. Endet beispielsweise die Zinsbindung zum 30.10.2015, so kann erst zu diesem Tag das Darlehen gekündigt werden und die Kündigung muss dem Darlehensgeber spätestens am 30.09.2015 zugegangen sein.

Darüber hinaus hat jeder Darlehensnehmer das Recht, spätestens 10 Jahre nach Empfang des Darlehens – bei einem Darlehen mit gebundenem Zinssatz – den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen.

Diese Sonderkündigungsmöglichkeit besteht auch, wenn die Zinsbindung noch besteht und nicht beendet ist.

Es ist jedoch zu beachten, dass jede Vereinbarung, beispielsweise eine Prolongation, zwischen dem Darlehensnehmer und dem Darlehensgeber über den Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung als neuer Empfangszeitpunkt des Darlehens gilt und die 10-Jahresfrist erneut zu laufen beginnt.

Etwas einfacher sind die Fälle gelagert, wo zwischen Darlehensnehmer und Darlehensgeber ein variabler Sollzinssatz vereinbart ist. Hier hat der Darlehensnehmer das Recht jederzeit ordentlich zu kündigen. Er muss jedoch eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten.

Es gibt jedoch für den Darlehensnehmer auch außerordentliche Kündigungsmöglichkeiten. Diese bestehen dann, wenn der Darlehensnehmer ein berechtigtes Interesse an der Kündigung hat. Dieses berechtigte Interesse besteht immer dann, wenn der Darlehensnehmer eines festverzinslichen Darlehens, welches mit einem Grundpfandrecht besichert ist, sein Objekt verkaufen möchte und eine gute Verkaufsgelegenheit nutzen will.

Hier kann außerordentlich gekündigt werden, wenn seit dem Empfang des Darlehens mindestens 6 Monate vergangen sind. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate.

Absolut wichtig und für den Darlehensnehmer zwingend zu beachten ist, dass der Darlehensnehmer nach der Kündigung den Darlehensbetrag, bzw. den Betrag der offen ist, innerhalb von zwei Wochen zurückzahlen muss. Erfolgt diese Rückzahlung nach Kündigung nicht innerhalb von zwei Wochen, gilt die Kündigung als unwirksam und der Darlehensvertrag bleibt in der Form bestehen, wie er vor der Kündigung bestand.

Es sollte daher nur dann gekündigt werden, wenn der Darlehensnehmer in der Lage ist, das Darlehen zurückzuführen. Darüber hinaus ist bei einer außerordentlichen Kündigung zu beachten, dass der Darlehensnehmer unter Umständen und in der Regel dem Darlehensgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung schuldet, die den Schaden des Darlehensgebers decken soll, der aus der vorzeitigen Beendigung des Darlehensvertrages resultieren kann.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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