Darlehenswiderruf: Nach Jahren noch möglich – Geld zurück an Verbraucher

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschied mit Urteil vom 26.03.2019 (Az.: I-4 U 102/18), einem Darlehensnehmer, stehe der Widerruf seines Darlehensvertrages auch Jahre nach Vertragsabschluss zu, falls die Bank in den Vertragsunterlagen den effektiven Jahreszins falsch berechnet hat. Bei der Angabe des effektiven Jahreszinses handele es sich, so das OLG, um eine besonders wichtige Information im Rahmen der Pflichtangaben für Darlehensnehmer, die dem Verbraucher sowohl die Gesamtbelastung aus der Darlehensaufnahme vor Augen führen, als auch einen aussagekräftigen Preisvergleich ermöglichen solle. Bei einer unrichtigen Angabe werde die Informationspflicht ähnlich verfehlt wie bei einer fehlenden Angabe, berge sogar zusätzlich sogar die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers. Deshalb beginne auch bei fehlerhaften Angaben die Widerrufsfrist erst, wenn die Information ordnungsgemäß nachgeholt werde.

Widerrufsfrist nur bei korrekten Unterlagen in Gang – Kläger obsiegen

Die Kläger nahmen 2011 bei der Sparkasse Leverkusen ein Verbraucherdarlehen zur Finanzierung ihrer Immobilie auf, welches sie dann im Jahre 2016 widerriefen. Die Sparkasse lehnte den Widerruf mit Hinweis auf den Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist von zwei Wochen ab. Vor Gericht beriefen sich die Kläger dann darauf, dass besagte Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen habe, da die Angaben zum effektiven Jahreszins in den Darlehensunterlagen unrichtig waren. Der tatsächliche effektive Jahreszins betrug nämlich etwa 3,76 %, während die Vertragsunterlagen selbigen auf 3,70 % bezifferten. Die Differenzen kamen durch Berechnungsfehler der Sparkasse zustande. Das OLG folgte der Rechtsauffassung der Kläger: Die Widerrufsfrist habe noch nicht zu laufen begonnen. Schließlich sei es der Sparkasse jederzeit möglich gewesen, mittels Nachreichens der korrekten Berechnung die Widerrufsfrist trotzdem in Gang zu setzen. Dies erfolgte jedoch nicht, sodass im vorliegenden Fall zu Gunsten der Kläger entschieden wurde: Ein Widerruf war auch Jahre nach Vertragsabschluss möglich.

Darlehenswiderruf: Welche Vorteile haben Verbraucher?

Das Darlehen widerrufen können – schön und gut. Aber lohnt sich das auch für den Verbraucher? Grundsätzlich durchaus: Immerhin kann ein noch laufendes Darlehen umgeschuldet werden und so zu wesentlich günstigeren Zinsen abbezahlt werden. In diesen Fällen wird der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, sodass beide Vertragsparteien die erhaltenen Leistungen rückübertragen müssen. Zudem können bei bereits abgelösten Darlehen gezahlte Vorfälligkeitsentschädigungen zurückgefordert werden.

Fazit: Darlehen widerrufen kann sich lohnen

Verbraucher können Darlehensverträge noch Jahre nach Vertragsabschluss widerrufen, wenn die Vertragsunterlagen Fehler aufweisen. Dabei muss es sich nicht zwangsweise um fehlerhafte Angaben zum effektiven Jahreszins handeln: Auch andere inhaltliche Fehler in der Widerrufsbelehrung können dazu führen, dass die zweiwöchige Widerrufsfrist nicht zu laufen beginnt. Verbraucher sollten deshalb, falls sie mit dem Gedanken spielen, ihren Darlehensvertrag zu widerrufen und umzuschulden, ihre Möglichkeiten prüfen lassen. BERND Rechtsanwälte bieten Ihnen gern eine kostenfreie Ersteinschätzung an.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Holger Bernd

Beiträge zum Thema