Das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO – ein starkes, aber nicht unbegrenztes Recht

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Auf den ersten Blick scheint Art. 15 DSGVO klar formuliert zu sein. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft, ob personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ist dies der Fall kann sie weitergehende Auskunft verlangen, z.B. über den Verarbeitungszweck, die Kategorien der verarbeiteten Daten, den Zeitraum usw. Doch hält die Norm einige Fallstricke bereit, die hier exemplarisch vorgestellt werden.


Warum ist Art. 15 DSGVO so bedeutend?

Die DSGVO hält in Art. 12 – 22 DSGVO eine ganze Reihe von Betroffenenrechten bereit. Warum erfährt also gerade das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO so große Aufmerksamkeit? Das ergibt sich aus dem einfachen Umstand, dass die anderen Betroffenenrechte ohne Art. 15 DSGVO leerlaufen würden. Wenn der betroffenen Person nicht klar ist, ob ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden, kann sie auch keine darauf aufbauenden Rechte wie z.B. das Recht auf Löschung aus Art. 17 DSGVO geltend machen. Der Auskunftsanspruch ist daher Grundlage und Ausgangspunkt der Durchsetzung aller weiteren Betroffenenrechte.


Was ist vom Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO umfasst?

Doch was umfasst Art. 15 DSGVO eigentlich genau? Der Wortlaut ist zunächst sehr weit gefasst: „Die betroffene Person hat das Recht […] eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden“. Nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO ist mit Verarbeitung jeder Vorgang gemeint, der in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten steht. In der Auskunft muss somit auch eine Auflistung aller Tätigkeiten enthalten sein, die in Verbindung mit den personenbezogenen Daten vorgenommen wurde.

Es fällt auf, dass der Auskunftsanspruch sehr umfangreich sein kann. Beispielsweise während eines mehrjährigen Beschäftigungsverhältnisses, fallen eine große Menge an Daten an. Dies, u.U. noch verbunden mit weiteren Betroffenenrechten, kann zu einer enormen Belastung für den Verantwortlichen, mithin häufig für Unternehmen führen.


Wo liegen die Grenzen des Art. 15 DSGVO und wie wird Missbrauch vermieden?

Die in den Betroffenenrechten sehr starke Rechtslage führt deshalb immer wieder zu Missbrauch, sei es durch unzufriedene Kunden oder ehemalige Angestellte. Betroffene versuchen Art. 15 DSGVO zu nutzen, um an begehrte Informationen zu kommen, die mit dem ursprünglichen Schutzzweck des Art. 15 DSGVO nichts mehr zu tun haben. Es stellt sich also die Frage, wie Missbrauch verhindert werden kann, mithin, ob der Auskunftsanspruch uneingeschränkt gelten kann.

Einschränkungen nahm der BGH in einem nun entschiedenen Fall  (BGH, Urteil vom 27.09.2023. Az. IV ZR 177/22, Pressemitteilung) vor. Es ging um ein Auskunftsbegehren gegen eine private Krankenversicherung. Der Kläger verlangte Auskunft darüber, ob und wann im Zeitraum von 2013 bis 2016 Beitragsanpassungen erfolgt waren und um welche Tarife es sich handelte. Er verlangte auch Auskunft über an ihn übermittelte Anschreiben und Begründungen u.a.

Der BGH erkannte einen Anspruch auf Abschrift der Anschreiben und Begründung gestützt auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht an, „da es sich weder bei den Anschreiben selbst noch bei den beigefügten Anlagen jeweils in ihrer Gesamtheit um personenbezogene Daten des Versicherungsnehmers handelt“.

Der BGH führte weiter aus, ein Recht auf Kopie aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO könne nur bestehen, wenn eine Verpflichtung nach Art. 15 Abs. 1 gegeben ist. Hier bezog er sich auf ein jüngeres Urteil des EuGH (Urteil vom 04.05.2023, Az. C-487/21), in welchem dieser ausführte „Artikel 15 Absatz III 3VO (EU) 2016/679 ist dahin auszulegen, dass sich der im Sinne dieser Bestimmung verwendete Begriff „Informationen“ ausschließlich auf personenbezogene Daten bezieht, von denen der für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Satz 1 dieses Absatzes eine Kopie zur Verfügung stellen muss.“

Im Gegensatz zur Vorinstanz, dem OLG Frankfurt (Urteil vom 07.04.2022 . Az.3 U 266/21), erkannte der BGH dem Kläger aber ein Auskunftsrecht nach Treu und Glauben zu. Ein berechtigtes Interesse wurde darin gesehen, dass der Kläger nur so die Beitragserhöhungen auf Richtigkeit prüfen und gegebenenfalls Rückzahlungsansprüche geltend machen könne. Einschränkend führte der BGH jedoch aus, dass ein Interesse nur bestünde, wenn die betroffene Person nicht mehr über die betreffenden Unterlagen verfüge und die notwendigen Informationen nicht selbst auf zumutbare Weise erlangen könne.


Gerichtliche Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs – die Stufenklage

Betroffene stehen häufig vor dem Problem, dass ein konkretisierter Klageantrag nicht möglich ist, da grundlegende Informationen fehlen. Diese Informationen besitzt in vielen Fällen aber der Beklagte. In diesem Fall empfiehlt sich die Stufenklage nach § 254 ZPO. Auf erster Stufe wird hierbei der Informationsanspruch eingeklagt, woraufhin auf zweiter Stufe der eigentliche Anspruch geltend gemacht wird. Der Vorteil der Stufenklage liegt darin, beide Ansprüche im selben Verfahren erheben zu können.


Marc E. Evers

Rechtsanwalt

zert. DSB

zert. DS-Auditor

zert. IT-Sicherheitsbeauftragter


Milan Walbaum

Wissenschaftlicher Mitarbeiter


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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