Das Baubesprechungsprotokoll

  • 1 Minuten Lesezeit


Baubesprechungsprotokolle sollen Hindernisse bei Bauvorhaben, seien es technische oder rechtliche lösen und getroffene Vereinbarungen zwischen den Parteien so schriftlich fixieren.

In einem Fall verhandelt vor dem Kammergericht Berlin ( Urteil vom 18.09.2012, Az. 7U 227/11) sagte ein Geschäftsführer bei einer Baubesprechung zu, fehlende Pläne zu einem bestimmten Datum zu liefern. Dies war entsprechend im Protokoll vermerkt, das dem Geschäftsführer nach der Besprechung zugesandt worden war. 

Der Auftragnehmer unterzeichnete das Protokoll nicht. Auch anders meldete er sich nicht beim Auftraggeber. Der Auftragnehmer trug im Prozess zu seiner Verteidigung vor, einen Termin schon deshalb nicht zugesagt zu haben, weil er auf die Zuarbeit eines Nachunternehmers angewiesen sei.  Eine Verbindliche Zusage habe er bereits deshalb nicht geben wollen.

Das Kammergericht (Urteil vom 18.09.2012, Az. 7U 227/11) schnekte diesem Vortrag keine Gehör und wertete es als unerheblich! Unter entsprechender Anwendung der Grundsätze des sogenannten kaufmännischen Bestätigungsschreibens kann der Auftraggeber erwarten, dass dem Protokoll von dem Vertragspartner unverzüglich widersprochen wird, wenn dort unzutreffende Vereinbarungen festgelegt worden sein sollten. Andernfalls ist der Empfänger an die Vereinbarung gebunden, auch wenn er das Protokoll nicht unterzeichnet ist

Mit diesem Urteil wird die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu der entsprechenden Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens fortgesetzt.


Der Auftragnehmer sollte unbedingt Protokolle nach deren Erhalt genau zu prüfen und sofort schriftlich widrsprechen bei Fehlern, damit es zu keiner ungewollten rechtlichen Bindung kommt.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Antonio Paul Vezzari