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Das Behindertentestament

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Behinderte Menschen erhalten oft Sozialleistungen für Unterbringung und Pflege. Hier können durchaus mehrere tausend Euro im Monat anfallen. Wenn ein behindertes Kind erbt, muss es seine Pflegekosten aus dem geerbten Vermögen selbst zahlen.

Das Bestreben der Eltern bei Testamentserrichtung geht oft dahin, dass man zwar für das eigene Kind durch Vererbung des Vermögens auch nach dem Tod der Eltern sorgen möchte, die Sozialbehörden aber keinen Zugriff auf dieses Vermögen haben sollen.

Hier gibt es die rechtlich anerkannte Möglichkeit, das behinderte Kind als Vorerben einzusetzen und für seine Lebenszeit Testamentsvollstreckung anzuordnen. Der Testamentsvollstrecker wird angewiesen, aus den Erträgen des Nachlasses dem behinderten Menschen alle Geld- und Sachleistungen zukommen zu lassen, die sein Leben erleichtern und verschönern. Der Testamentsvollstrecker soll dabei aber nur solche Geld- oder Sachleistungen wählen, auf dies der Sozialhilfeträger nicht zugreifen kann.

Diese Form des Testaments ist nicht sittenwidrig. Wenn das behinderte Kind geschäftsfähig ist, kann es sogar wirksam auf seinen Pflichtteilsanspruch verzichten, damit die Sozialbehörden diesen nicht auf sich überleiten können. Auch dies ist wirksam und nicht sittenwidrig.

Die Ausgestaltung solcher Testamente zugunsten eines behinderten Kindes sollten Sie mit einem Anwalt besprechen.

Isolde Borsos

Rechtsanwältin

in der Kanzlei Prof. Nauschütt & Collegen


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