Das BMJV, Influencer und Werbung

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Influencer können vielleicht bald aufatmen. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) bereitete einen Vorschlag vor, um einen sichereren Rechtsrahmen für das unentgeltliche Vorstellen von Produkten durch Influencer und Blogger zu schaffen. 

Vorschlag des BMJV

Insgesamt soll durch die Umsetzung des Vorschlages die Kennzeichnungspflicht wegfallen, wenn die Werbung unentgeltlich erfolgt und vorrangig zum Ziel hat, Informationen auszutauschen sowie die Meinungsbildung zu fördern.

Im Ergebnis wird die Umsetzung des Vorschlages dazu führen, dass die sich maßlos häufende Verwendung der Kennzeichnung als Werbung in den Sozialen Medien wieder verringern und zum Teil ganz eingestellt werden.

Rechtslage

Die Gerichte haben sich zu diesem Thema unterschiedlich geäußert und in ihren Urteilen die Fragen, ob und ggf. inwieweit bei Äußerungen von Influencern oder Bloggern im Internet auch unentgeltlich abgegebene Empfehlungen von Produkten und Dienstleistungen eine geschäftliche Handlung darstellen, unterschiedlich entschieden. Die Beurteilung dieser Frage ist entscheidend dafür, ob der kommerzielle Charakter nach § 5a Abs. 6 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) offengelegt werden muss.

Wirkung der Kennzeichnungspflicht

Das Problem der Kennzeichnungspflicht ist jedoch, dass die Meinungsfreiheit der Influencer und Blogger enorm eingeschränkt wurde, da auch solche Posts zu kennzeichnen sind, die unentgeltlich erfolgen und dem Informations- und Meinungsaustausch dienen sollen.

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. ergänzt: „Hinzukommt, dass betroffene Verbraucher und Follower bei den Äußerungen nicht mehr feststellen können, ob es sich um kommerzielle Äußerungen zur Förderung vom Absatz eines bestimmten Unternehmens handelt oder ob der Post eine nichtkommerzielle Kommunikation zur Information und zur Meinungsbildung darstellt.“

Inhalte des Regelungsvorschlags

Im Ergebnis schlägt das BMJV nur eine Ergänzung in § 5a Absatz 6 UWG vor. Sie soll klarstellen, dass ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung in der Regel nicht anzunehmen ist, wenn der Informationszweck und der Meinungsaustausch im Vordergrund stehen.

Die Ergänzung von § 5a Abs. 6 UWG könnte folgendermaßen lauten:

„Ein kommerzieller Zweck einer geschäftlichen Handlung ist in der Regel nicht anzunehmen, wenn diese vorrangig der Information und Meinungsbildung dient und für diese kein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung gewährt wurde.“

Eine solche Klarstellung im UWG würde dazu führen, dass Influencer und Blogger genau wüssten, wann sie einen Post kennzeichnen müssten. 

Bisherige Rechtsprechung

Das LG Karlsruhe entschied im Fall der Bloggerin Pamela Reif, dass diese auch Posts zu kennzeichnen habe, für die sie nicht bezahlt werde. Begründet hat das LG seine Entscheidung damit, dass sie jedenfalls ihre eigenen geschäftlichen Aktivitäten fördere, da Unternehmen an möglichst glaubwürdigen Werbeträgern interessiert wäre.

Das Landgericht München sah dies im Fall Cathy Hummels anders. Es war der Ansicht, das unbezahlte Tags nicht zu kennzeichnen sind, da sie ihre Follower nicht in die Irre führe. Ein Grundsatzurteil des BGH erging bislang nicht, da die Kosten hierfür für viele Influencer zu hoch waren.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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