YouTube, Instagram und Co: Kennzeichnungspflicht bei Influencer-Werbung

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Für Aufsehen sorgte jüngst ein Urteil zum Thema Influencer-Werbung: Ein Instagramer hatte für Produkte der Drogeriekette Rossmann geworben und dabei lediglich den Hashtag #ad zur Kennzeichnung des Beitrags als Werbung verwendet haben. Insgesamt waren dem Beitrag sechs Hashtags beigefügt gewesen.

Daraufhin mahnte ein Verbraucherschutzverein Rossmann wegen unzureichender werblicher Kennzeichnung des Beitrags ab.

Rossmann gab keine Unterlassungserklärung ab, sodass der Fall schließlich vor Gericht landete. In der Vorinstanz entschied das LG Hannover noch, der kommerzielle Zweck des Beitrags habe nicht gekennzeichnet werden müssen, weil er sich schon aus den Umständen ergebe (Az.: 23 O 5/17). Das sah das OLG Celle nun anders.

Der Ansicht des OLG Celle zufolge verstößt der konkrete Beitrag gegen § 5a Abs. 6 UWG. Denn bei dem Post handele es sich um eine geschäftliche Handlung. Sein kommerzieller Zweck sei dabei jedoch nicht ausreichend kenntlich gemacht worden. Auch ergebe sich der kommerzielle Zweck – entgegen der Ansicht des LG Hannover – nicht aus den sonstigen Umständen des Posts.

Ob der Hashtag „#ad″ grundsätzlich den Anforderungen einer ausreichenden Kennzeichnung standhält, wurde vom OLG Celle nicht entschieden. Jedenfalls im konkreten Rossmann-Fall genügte er den Anforderungen an eine Kennzeichnung nicht.

Aus diesem Grund kann kein pauschales Urteil erfolgen, welche Art der Kennzeichnung im Einzelfall den gesetzlichen Anforderungen genügt. Dies führt dazu, dass der Vertragsgestaltung in Influencer-Verträgen eine besondere Bedeutung für Unternehmen zukommt. Der Influencer muss umfassend verpflichtet werden, sich an geltendes Recht zu halten und seine Beiträge entsprechend zu kennzeichnen. Für den Fall der Nichteinhaltung muss sich das werbende Unternehmen entsprechende rechtliche Schritte vorbehalten.

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