Das Cannabisgesetz: Was gilt ab dem 01.04.2024 und der neue Grenzwert im Straßenverkehr

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Am 01.04.2024 tritt das Cannabisgesetz in Kraft. Hier die wichtigsten Informationen und Antworten auf häufig gestellte Fragen:

  • Jede Person über 18 Jahren darf bis zu 25g Cannabis besitzen, also (draußen) bei sich führen und bis zu 50g Cannabis zu Hause aufbewahren.

  • Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen bis zu drei Cannabispflanzen zu Hause anbauen.

  • Ab Juli besteht die Möglichkeit, Mitglied in einer Anbauvereinigung / Cannabisclub zu werden oder eine solche zu gründen. Dort kann man 25g Cannabis pro Tag und maximal 50g Cannabis im Monat zum Eigenkonsum beziehen. 18-21 Jährige dürfen maximal 25g Cannabis pro Tag und maximal 30g Cannabis im Monat beziehen.

  • Amnestie: Laufende Verfahren bzgl. Sachverhalten, die ab dem 01.04.2024 legal sind, sind von Amts wegen einzustellen. Bereits verhängte, aber noch nicht vollstreckte Geld- und Haftstrafen werden erlassen. Einträge im Bundeszentralregister können gelöscht werden. Bereits rechtskräftige und vollstreckte Geldstrafen, Bußgelder und Haftstrafen sind allerdings "verloren". Hier gibt es keine Erstattung oder Entschädigung.

Der neue Grenzwert im Straßenverkehr:

Im Rahmen des Cannabisgesetzes hatte eine Arbeitsgruppe (die Grenzwertkommision) die Aufgabe, bis zum 31.03.2024 für den Straßenverkehr den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut vorzuschlagen, ab dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist. 

  • Aktuell gilt im Rahmen des § 24a StVG ein Wert von nur 1,0 ng/ml THC im Blutserum. Hat man diesen Wert beim Führen eine Kraftfahrzeugs überschritten, muss man mit einer Geldbuße, Punkten im Fahreignungsregister, einem Fahrverbot sowie der Anordnung einer Medizinisch-Psychologischen-Untersuchung (MPU) rechnen.

  • Am 28.03.2024 hat die Grenzwertkommission schließlich einen neuen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum vorgeschlagen. Dieser Grenzwert soll im Gesetz in § 24a StVG verankert werden. Unklar ist derzeit allerdings, ob der neue Grenzwert bereits ab sofort gelten soll und von den Gerichten zugrunde gelegt wird, oder erst, wenn er im Gesetz verankert ist.

  • In Zukunft soll nur noch bei wiederholten Verstößen im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss eine MPU zu erwarten sein. Bisher war es so, dass bereits der erste Verstoß im Straßenverkehr unter Cannabiseinfluss zu der Anordnung einer MPU geführt hat.

  • Bei Mischkonsum von Alkohol und Cannabis soll unabhängig von den jeweiligen Alkohol- und THC-Werten eine Ordnungswidrigkeit mit den oben genannten Konsequenzen (Geldbuße, Punkte, Fahrverbot, MPU) gegeben sein.

Q&A: 

  • Q: Wie komme ich legal an Cannabis?
    A: Grundsätzlich ist das über die Anbauvereinigungen möglich. Da diese allerdings erst ab Juli 2024 etabliert werden, ist der eigene Anbau bis dahin die einzige Möglichkeit. Der Besitz in Höhe der oben genannten Werte ist aber schon ab dem 01.04.2024 legal möglich.

  • Q: Kann ich Cannabis über die Grenze, bspw. aus Holland nach Deutschland bringen?
    A: Nein! Die Einfuhr von Cannabis ist weiterhin eine Straftat.

  • Q: Wie komme ich an Cannabissamen?
    A: Cannabissamen dürfen ab dem 01.04 aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zwecke des privaten Eigenanbaus (z.B. über das Internet) eingeführt werden.  Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen (die ab Juli existieren werden) an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergeben werden. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal fünf Samen und Stecklingen abgegeben werden

  • Q: Was passiert, wenn ich nach der Ernte meiner drei Pflanzen mehr als 50g Cannabis habe?
    A: Jedes Gramm Cannabis über 50g muss vernichtet werden. Hat man nach der Ernte zwischen 50g und 60g Cannabis, so stellt dies eine Ornungswidrigkeit dar. Ab einer Menge über 60g Cannabis liegt eine Straftat vor.

  • Q: Darf ich Cannabis weitergeben, wenn ich zu viel habe oder wenn ich mit Bekannten teilen möchte?
    A: Nein! Die Weitergabe von Cannabis ist strafbar. Dies dürfte sogar gelten, wenn man seinen Joint an einen Dritten weiterreicht und daran ziehen lässt.

  • Q: Wo darf ich in der Öffentlichkeit kiffen?
    A: Grundsätzlich darf überall in der Öffentlichkeit gekifft werden, es gelten aber die folgenden Beschränkungen, in denen kein Konsum erlaubt ist: 
    • in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; 
    • in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; 
    • in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr;
    • in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Kinderspielplätzen sowie öffentlich zugänglichen Sportstätten.

  • Q: Was versteht man unter der "Sichtweite"?
    A: Hier wird der Hinweis gegeben, dass eine Sichtweite bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben ist. Ob die Grenze der 100 Meter  auch unterschritten werden kann, wenn der Konsum tatsächlich weder gesehen noch geruchlich wahrgenommen werden kann, ist noch ungeklärt. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung (Kinder- und Jugendschutz) dürfte die Grenze unterschritten werden, wenn tatsächlich gewährleistet ist, dass eine Wahrnehmung von Kindern und Jugendlichen tatsächlich nicht möglich ist. Wer auf der sicheren Seite sein will, sollte sich vorerst allerdings strikt an den Abstand von 100 Metern halten.

  • Q: Darf ich auch in Kneipen und im Außenbereich von Restaurants kiffen?
    A: Sofern das Rauchen in Kneipen und im Außenbereich von Restaurants erlaubt ist, gilt das grundsätzlich auch für den Konsum von Cannabis (beachte allerdings die allgemeinen Beschränkungen, die eingehalten werden müssen). Gastronominnen und Gastronomen können hier allerdings auch im Rahmen ihres Hausrechts abweichende Regelungen treffen.

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Max Matusewicz
Rechtsanwalt & Strafverteidiger
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