Das Drei-Zeugen-Testament: Was versteht man hierunter und wann kommt es zur Anwendung?

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Drei-Zeugen-Testament (auch Nottestament)

Das Drei-Zeugen-Testament, auch bekannt als Nottestament, stellt eine außergewöhnliche und wichtige Form der testamentarischen Verfügung dar. 

Es kommt in besonderen Notfallsituationen zum Einsatz, wenn der Erblasser aufgrund von schwerer Krankheit, unmittelbarer Todesgefahr oder anderen dringenden Umständen nicht in der Lage ist, ein schriftliches Testament zu erstellen. 

In solchen Fällen ermöglicht das Drei-Zeugen-Testament eine mündliche Testamentserklärung in Anwesenheit von mindestens drei Zeugen. Diese Form des Testaments ist besonders in Situationen relevant, in denen schnelles Handeln erforderlich ist und die üblichen formalen Anforderungen an ein Testament nicht eingehalten werden können.

Nachfolgend sollen die grundlegenden Punkte zu dieser "Testamentsart" aufgezeigt werden.


Definition und Zustandekommen

Das Drei-Zeugen-Testament ist eine testamentarische Verfügung, die mündlich in Gegenwart von mindestens drei Zeugen abgegeben wird. 

Es kommt typischerweise in Situationen zum Einsatz, in denen der Erblasser aufgrund von Krankheit, Gefahr oder anderen außergewöhnlichen Umständen nicht in der Lage ist, ein schriftliches Testament zu verfassen.


Anwendungsfälle und Notwendigkeit

Diese Form des Testaments ist in Deutschland nach § 2250 BGB zulässig und wird in Notfällen angewendet, beispielsweise wenn der Erblasser im Sterben liegt oder sich in einer ähnlich dringenden Situation befindet, in der die Erstellung eines schriftlichen Testaments nicht möglich ist.


Rechtsfolgen

Das Drei-Zeugen-Testament hat die gleiche rechtliche Wirkung wie ein reguläres Testament, jedoch mit einigen Besonderheiten:

  • Es ist zeitlich begrenzt gültig. Wenn der Erblasser die Notlage überlebt, verliert das Testament nach einer bestimmten Frist seine Gültigkeit (in der Regel drei Monate).
  • Die Zeugen müssen die Testamentserrichtung und den Inhalt des Testaments bezeugen können.


Regelungen im BGB

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt das Drei-Zeugen-Testament in § 2250. Dieser Paragraph legt die Voraussetzungen und die Form des Nottestaments fest, einschließlich der Anforderungen an die Zeugen und die Gültigkeitsdauer des Testaments.

Dort heißt es:

"(1) Wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände dergestalt abgesperrt ist, dass die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist, kann das Testament in der durch § 2249 bestimmten Form oder durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

(2) Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten."


Fazit

Das Drei-Zeugen-Testament ist eine wichtige rechtliche Möglichkeit, um in Notfällen den letzten Willen einer Person zu dokumentieren und rechtlich wirksam zu machen. Es bietet eine Lösung in Situationen, in denen die Erstellung eines regulären Testaments nicht möglich ist. Allerdings ist es mit spezifischen Anforderungen verbunden, insbesondere hinsichtlich der Anwesenheit und der Qualifikation der Zeugen. Zudem ist seine Gültigkeit zeitlich begrenzt, was bedeutet, dass es nur unter bestimmten, dringenden Umständen eine geeignete Option darstellt.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen ggü. Miterben, dem Testamentsvollstrecker, dem Nachlassgericht, dem Finanzamt und Behörden. Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht und Erbrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.



#Testament #Nottestament #Drei-Zeugen-Testament #ErbrechtlicheVerfügung #Erbanfall #Erbschaft #Erball #Erbe #Erblasser #Nachlass #RechtsanwaltfürErbrecht #Rechtsanwalt #Fachanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema