Das Europäische Mahnverfahren – wie kann Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls in Polen beantragt werden?

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Führen Sie als Unternehmer Ihre Geschäfte mit Firmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten? Hat einer Ihrer Geschäftspartner für gelieferte Waren oder geleistete Arbeiten nicht gezahlt? Es kann erforderlich sein, den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls zu beantragen, um das geschuldete Geld einzutreiben.


Der Europäische Zahlungsbefehl - was ist das?

Im Rahmen des Europäischen Mahnverfahrens erlässt das Gericht auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens  statt eines Mahnbescheides einen Europäischen Zahlungsbefehl. Diese Verordnung ermöglicht den Gläubigern die Beitreibung von unbestrittenen Geldforderungen in Zivil- und Handelssachen und ist in grenzüberschreitenden Rechtssachen anzuwenden. Aber was sind grenzüberschreitende Rechtssachen?

Eine grenzüberschreitende Rechtssache liegt dann vor, wenn mindestens eine der Parteien ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als dem des befassten Gerichts hat.


Wie kann ich Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls beantragen?

Der erste Schritt besteht darin, bei dem zuständigen Gericht einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls einzureichen. Daher muss festgelegt werden, welches Gericht zuständig ist. Dabei handelt es sich um die Wahl der gerichtlichen Zuständigkeit. In den Sachen, die auf Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls eingeleitet werden, erfolgt die Wahl der gerichtlichen Zuständigkeit nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Gemäß den allgemeinen Regelungen sind Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates haben, vor den Gerichten dieses Mitgliedstaates zu verklagen.


Nach Einreichung des Antrags wird dieser vom Gericht geprüft. Dabei wird geprüft, ob:

  • der Antrag Rechtssachen betrifft, auf die die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Anwendung findet,
  • es sich um grenzüberschreitende Rechtssache handelt,
  • die mit dem Antrag geltend gemachte Forderung eine Geldforderung in bestimmter Höhe ist, die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls fällig ist,
  • das Gericht für die Entscheidung in der Sache zuständig ist,
  • der Antrag die formalen Voraussetzungen erfüllt, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 ergeben, d. h. insbesondere, ob er im Formblatt A eingereicht wurde und ob er alle für den Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls erforderlichen Angaben enthält.

Stellt das Gericht fest, dass mit dem Antrag alles in Ordnung ist und die formalen Voraussetzungen erfüllt wurden, erlässt es einen Zahlungsbefehl.


Zu beachten ist, dass das Gericht den Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls auch zurückweisen kann, was in folgenden Fällen geschieht:

  • der Antrag erfüllt nicht die formalen Voraussetzungen,
  • die Forderung ist unbegründet,
  • der Antragsteller hat innerhalb der vom Gericht festgesetzten Fristen keine Antwort übermittelt oder einen Vorschlag zur Änderung des Antrags abgelehnt.

Der bloße Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist nicht ausreichend. Um gültig zu sein, muss er dem Antragsgegner zugestellt werden. Es gibt verschiedene Zustellungsformen, u. a.: persönliche Zustellung, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet.


Wenn das Gericht, das den Europäischen Zahlungsbefehl erlassen hat, keinen Einspruch des Antragsgegners erhält, wird der Europäische Zahlungsbefehl für vollstreckbar erklärt. Wichtig ist, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl, der in einem Mitgliedstaat für vollstreckbar erklärt wurde, auch in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt wird. Es ist keine Vollstreckbarerklärung mehr erforderlich und es besteht keine Möglichkeit, die Anerkennung anzufechten.


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Europejski nakaz zapłaty – czym jest i jak go uzyskać? | Adwokaci i radcy prawni Nowosielski i Partnerzy (ng.gda.pl)


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