Das Fragerecht bei der Einstellung eins Arbeitnehmers

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Das Fragerecht bei der Einstellung

Im Einstellungsgespräch und Einstellungsbogen muss der Bewerber zulässige Fragen des zukünftgen Arbeitgebers wahrheitsgemäß beantworten. Fraglich ist nur, welche Fragen der Arbeitgeber überhaupt stellen darf. Die Fragen die er stellen darf müssen einen konkreten Bezug zu der Position haben, auf die der Arbeitnehmer sich beworben hat.  Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, ob der Bewerber für die Position überhaupt geeignet ist.

Zulässig sind Fragen nach den früheren Tätigkeiten, dem Werdegang und der Qualifikation sowie der Ausbildung des Bewerbers. Ist die Tätigkeit mit einem besonderen Vertrauensverhältnis verbunden, so darf der zukünftige Arbeitgeber auch Fragen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen stellen. Relevant kann auch sein, ob es bereits Pfändungen in Lohnansprüche gegeben hat, wenn der Bewerber sich auf eine Stelle mit besonderem Bezug zu Bargeld bewirbt. Nach Vorstrafen darf dann gefragt werden, wenn sie eine besondere Relevanz zur Tätigkeit haben.

Auch die Frage nach Nebentätigkeiten ist erlaubt, wenn dies Einfluss auf die Leistungen des Bewerbers in Bezug auf die zu besetzende Stelle haben kann. Auch darf der zukünftige Arbeitgeber nach Alkohol- und Drogenabhängigkeit fragen. Beantwortet der Bewerber die Frage wahrheitswidrig, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung gem. § 123 BGB anfechten.

Unzulässige Fragen sind solche Fragen nach der Lebensplanung wie z.B. der Kinderplanung oder einer Heirat. Auch die Frage nach dem Bestehen einer Schwangerschaft ist unzulässig wie auch die Frage nach einer Behinderung oder Schwerbehinderung des Bewerbers.


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