Das Gehalt des Arbeitnehmers

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Gehalt

Der Arbeitnehmer muss seine Arbeitsleistung zunächst erbringen um einen Anspruch auf sein Gehalt zu erlangen. Das Gehalt wird daher am Monatsende oder am Anfang des Folgemonats gezahlt. Zahlt der Arbeitgeber nicht, kommt er in Verzug.

Das Gehalt darf nicht einseitig durch den Arbeitgeber gekürzt werden. Der Arbeitgeber ist allein durch eine sog. Änderungskündigung zur Kürzung des Gehalts befugt. Die Änderungskündigung kann und sollte mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüft werden.

Vorsicht ist geboten bei der Verjährung des Anspruchs auf das Gehalt. Die Regelverjährung beträgt zwar drei Jahre, viele Tarifverträge sehen allerdings eine deutlich kürzere Verjärung der Gehaltsansprüche vor. Die Verjährung kann sogar bis auf drei Monate herabgesetzt sein.

Im Krankheitsfall erhält der Arbeitnehmer bis zu sechs Wochen sein Gehalt weiter. Dies kann auch für Anwesenheitsprämien und Trinkgelder oder Bedienungsgelder gelten. Hier bedarf es allerdings einer konkreten Prüfung des Einzelfalls und des Arbeitsvertrages. Tage- und Übernachtungsleistungen, Aufwendungsentschädigungen und Fahrtkostenzuschüsse sowie Erschwerniszulagen müssen dagegen im Krankheitsfall nicht fortgezahlt werden.

Das Urlaubsgeld beläuft sich in Höhe des durchschnittlichen Gehalts der letzten 13 Wochen. Das Urlaubsgeld ist die Weiterleistung des monatlichen Gehalts während der Urlaubszeit. Hiervon zu unterscheiden ist das zusätzliche Urlaubsentgelt, also eine Zusatzleistung zum Gehalt. Für das Urlaubsentgelt existiert keine gesetzliche Regelung, kann allerdings individualvertraglich oder tarifvertraglich geregelt sein.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Antonio Paul Vezzari

Beiträge zum Thema