Das Gemeinschaftskonto von Ehegatten im Erbfall - Ein eindeutiger Fall, oder nicht?

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Das OLG Bamberg hat im Rahmens eines Beschlusses vom 24.08.2018 - Az.: 3 U 157/17 eine viel beachtete Rechtsauffassung bekundet. 

Worum ging es? (Sachverhalt dient lediglich der Veranschaulichung des Rechtsproblems)

Der Ehemann (Erblasser) und dessen Witwe waren gemeinschaftliche Inhaber eines Oder-Kontos, welches am Todestag des Ehemannes ein Guthaben in Höhe von 100.000,00 € aufwies. Einen Tag, nachdem der Ehemann verstorben war, hat die Witwe das Konto auf ihren Namen umschreiben lassen. Testamentarischer Alleinerbe des Ehemannes wurde allerdings dessen Sohn. Dieser forderte von der Witwe einen Betrag in Höhe von 50.000,00 €.

Die Entscheidung des OLG Bamberg

Das OLG Bamberg interpretiert die in den Kontoeröffnungsunterlagen vereinbarte Regelung, wonach der überlebende Ehegatte berechtigt sein soll, das Sparkonto aufzulösen oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen, nicht lediglich als eine formale, banktechnische Regelung. Nach Ansicht des Senats stellt die vorstehende Regelung in rechtlicher Hinsicht einen Vertrag zu Gunsten Dritter auf den Todesfall dar, weswegen im Ergebnis eine Schenkung an den überlebenden Ehegatten vorliegen soll. 

Ergebnis

Unter Beachtung dieser Entscheidung wäre der Sohn also nicht berechtigt, den geltend gemachten Betrag in Höhe von 50.000,00 € von der Witwe zu verlangen, da das hälftige Guthaben des Bankkontos zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht mehr in die Erbmasse fällt.

Kommentierung

Diese Entscheidung ist deshalb von Bedeutung, da sie die erste ihrer Art ist. Bislang wurde in der Rechtsprechung einhellig dahingehend entschieden, dass das hälftige Guthaben eines Oder-Kontos in die Erbmasse des Erblassers falle. Ob sich diese Rechtsauffassung jedoch durchsetzen wird, darf bezweifelt werden.

In jedem Fall sollten Erben in Kenntnis eines Gemeinschaftskontos des Verstorbenen schnell handeln. Gerne stehe ich Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche zur Verfügung.

Marc Barnewitz

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht    



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