Das Institut der Pflichtverteidigung – Wann hat man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

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Unter bestimmten Voraussetzungen besteht das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Dieses Recht dient dem Schutz des Beschuldigten und soll eine angemessene Verteidigung sicherstellen. Doch wann hat man Anspruch auf einen Pflichtverteidiger, und welche Kosten sind damit verbunden?

Wann wird ein Pflichtverteidiger bestellt?

Ein Pflichtverteidiger wird immer dann bestellt, wenn ein Fall der sogenannten "notwendigen Verteidigung" vorliegt. Dies ist in § 140 StPO geregelt. Eine notwendige Verteidigung liegt unter anderem in folgenden Fällen vor:

  • Dem Beschuldigten droht eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 140 Abs. 1 Nr. 2 StPO).
  • Das Verfahren findet vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht statt.
  • Der Beschuldigte befindet sich in Untersuchungshaft.
  • Eine Verteidigung ist erforderlich, weil der Fall besonders komplex ist.
  • Der Beschuldigte ist nicht in der Lage, sich selbst zu verteidigen, beispielsweise aufgrund psychischer oder körperlicher Beeinträchtigungen.

In diesen und ähnlichen Fällen wird ein Pflichtverteidiger vom Gericht bestellt, wenn der Beschuldigte noch keinen Wahlverteidiger hat.

Wahl des Pflichtverteidigers

Beschuldigte haben das Recht, sich ihren Pflichtverteidiger selbst auszusuchen. Dazu müssen sie dem Gericht rechtzeitig einen Anwalt ihrer Wahl benennen. Wird kein Verteidiger vorgeschlagen, bestimmt das Gericht einen Anwalt. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig um eine geeignete Verteidigung zu kümmern.

Zudem besteht nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO die Möglichkeit, den Pflichtverteidiger innerhalb von drei Wochen nach der Bestellung zu wechseln.

Welche Kosten entstehen für den Pflichtverteidiger?

Die Kosten des Pflichtverteidigers übernimmt zunächst die Staatskasse. Wird der Beschuldigte jedoch verurteilt, können ihm diese Kosten später auferlegt werden. Die Vergütung eines Pflichtverteidigers richtet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), wobei die Gebühren in der Regel niedriger sind als bei einem selbst gewählten Verteidiger.

Im Falle eines Freispruchs trägt die Staatskasse endgültig die Kosten des Pflichtverteidigers.

Fazit

Das Institut der Pflichtverteidigung stellt sicher, dass jeder Beschuldigte eine angemessene Verteidigung erhält – unabhängig von seinen finanziellen Möglichkeiten. In Fällen der notwendigen Verteidigung wird ein Verteidiger durch das Gericht bestellt, wobei die Kostenübernahme zunächst durch die Staatskasse erfolgt. Wer sich strafrechtlichen Vorwürfen ausgesetzt sieht, sollte frühzeitig anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen, um sich bestmöglich zu verteidigen.


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