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„Das ist doch Korinthenkackerei“ ist keine strafbare Beleidigung

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Das Amtsgericht Emmendingen hat mit einem Urteil vom 08.07.2014, Aktenzeichen: 5 Cs 350 Js 30429/13, einen Angeklagten vom Vorwurf der Beleidigung freigesprochen.

Im vorliegenden Fall entstand im September 2013 zwischen einem Gemeindevollzugsbeamten und einem Autofahrer ein Streit über die Vergabe eines Knöllchens. In diesem Zusammenhang fiel gegenüber dem Beamten die Äußerung: „Das ist doch Korinthenkackerei!“. Der Autofahrer wurde wegen Beleidigung angezeigt und erhielt aufgrund dessen einen Strafbefehl wegen Beleidigung. Dagegen legte er jedoch Einspruch ein.

Das Amtsgericht Emmendingen verneinte in der Hauptverhandlung eine Strafbarkeit wegen Beleidigung nach § 185 StGB aufgrund der Äußerung und sprach den angeklagten Autofahrer schließlich frei. Nach Ansicht des Gerichts sei vorliegend zu beachten gewesen, dass die Äußerung im Rahmen eines Bußgeldverfahrens im sogenannten „Kampf ums Recht“ ausschließlich gegenüber dem Vertreter der zuständigen Bußgeldbehörde getätigt wurde. In dieser Situation habe der Autofahrer zur plastischen Darstellung seiner Rechtsposition starke und eindringliche Ausdrücke benutzen dürfen. Dies sei durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt gewesen.

Fraglich ist an dieser Entscheidung, warum das Amtsgericht zuerst den Strafbefehl unterschrieben hat.


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