Das Leasingauto ist nicht meins!

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Leasing erfreut sich nicht nur bei gewerblich genutzten Fahrzeugen großer Beliebtheit. Nach ausgiebiger Nutzungszeit und vor allem bei reibungslosem Ablauf wird hierbei jedoch häufig eine eigentliche Selbstverständlichkeit aus den Augen verloren. Leasing fühlt sich vielleicht genauso an; ist aber nun einmal kein Kauf mit Finanzierung, sondern nur eine modifizierte Miete.

Ebenso selbstverständlich, aber noch häufiger verkannt. Der Leasingnehmer wird niemals Eigentümer des Fahrzeuges und hat daher im Falle eines Unfalls auch keine eigenen Ansprüche an diesem. Zwar ist er aus dem Leasingvertrag verpflichtet, für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen Sorge zu tragen. Tätig wird er hierbei jedoch auf fremde Rechnung, nämlich auf Rechnung des Leasinggebers.

Mir doch egal! Stimmt. Kann es eigentlich auch sein.

Interessant wird dieser Umstand nur für den (nur vermeintlich) Geschädigten, der Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall gerne fiktiv abrechnen möchte (sprich: nach Kostenvoranschlag ohne Reparatur oder mit Teilreparatur); dies in freudiger Erwartung einer Schadensersatzzahlung, die sodann nicht zur Reparatur verwendet werden muss; ein gängiges und zulässiges Vorgehen bei der Geltendmachung eines Schadens am eigenen (!) Fahrzeug.

Der BGH entschied hierzu jüngst (VI ZR 481/17) in großer Eindeutigkeit, dass eben eine solche Abrechnung ohne Reparaturnachweis nur nach Zustimmung des Leasinggebers möglich ist. 

Also nicht zu früh freuen. Das Leasingfahrzeug ist fremdes Eigentum und bleibt das auch nach Ende des Leasingvertrages. Somit entscheidet auch allein der Leasinggeber darüber, wie mit einer für das Fahrzeug erzielten Entschädigungssumme zu verfahren ist.

Zur ordnungsgemäßen Geltendmachung des Unfallschadens in enger Absprache mit dem Leasinggeber daher beim Leasingfahrzeug erst recht sofort zum erfahrenen Verkehrsrechtler.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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