Das Migrationspaket – die Gesetzesänderungen auf einen Blick

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Seit dem 01.03.2020 ist das Migrationspaket in Kraft getreten.

Eine der größten Änderungen war dabei die Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes.

Eine Neuregelung der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit und der Ausbildung war die Folge.

Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ist es, dass Fachkräfte durch das beschleunigte Verfahren schneller einen Aufenthaltstitel erhalten sollen und damit arbeiten können.

Eine zweite wichtige Änderung ist, dass nunmehr die Einreise und ein zeitlich begrenzter Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitsplatz-, Ausbildungsplatz-, oder Studienplatzsuche möglich ist.

Es wurde ferner die sogenannte Duldung „light“ eingeführt, die Personen mit ungeklärter Identität erhalten. Durch diese Duldung ist es der Ausländerbehörde möglich eine Wohnsitzauflage und ein Arbeitsverbot zu erteilen.

Die Ausbildungsduldung kann nun auch für Assistenz- und Helferberufe erteilt werden. Voraussetzung für die Ausbildungsduldung ist, dass der Geduldete seit mindestens drei Monaten im Besitz einer Aufenthaltsduldung ist.

Neben der Ausbildungsduldung gibt es seit dem 01.03.2020 die Möglichkeit eine Beschäftigungsduldung zu erteilen. Diese kann für max. 2,5 Jahre erteilt werden.

Voraussetzung für die Beschäftigungsduldung ist, dass der Antragsteller/in bis zum 01.08.2018 in das Bundesgebiet eingereist ist und mindestens 12 Monate die Duldung besitzt.

Bereits im 23.09.2020 hat die EU-Kommission ein neues Migrations- und Asylpaket vorgelegt.

Es bleibt abzuwarten, was die Reform für Änderungen mit sich bringen wird.


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