Das neue Cannabis Gesetz (CanG) und die daraus folgende rückwirkende Entkriminalisierung

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Das neue Cannabis Gesetz (CanG) und die daraus folgende  rückwirkende Entkriminalisierung

Personen, die im Zusammenhang mit Cannabis verurteilt wurden und dadurch vorbestraft sind, können ihre im Bundeszentralregister eingetragenen Strafen auf Antrag löschen lassen. Hierzu muss die Verurteilung eine Handlung betreffen, die nach der Neuregelung des CanG nicht mehr mit Strafe bedroht wäre. 

Erforderlich ist ein gesonderter Antrag auf Löschung der Eintragung. Auch derzeitig laufenden Verfahren, die die oben genannten Voraussetzungen erfüllen, können und müssen nach § 206 b StPO eingestellt werden.

Cannabis soll weiter zukünftig kein Gegenstand des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) sein. Insoweit gehört es künftig nicht mehr zu den verbotenen Substanzen nach dem BtMG. Der Besitz, Konsum und Handel bleiben jedoch weiter verboten; sie sind allerdings unter definierten Bedingungen straffrei.

Das Gesetz soll zum 01.01.2024 in Kraft treten und Cannabis für Vereinsmitglieder zugänglich machen. Die sogenannten "Cannabis-Clubs", die nicht gewinnorientiert arbeiten, dürfen dann unter bestimmten Rahmenbedingungen gemeinschaftlich Cannabis zu Genusszwecken anbauen und an deren Mitglieder zum Eigenkonsum abgeben. Es gelten die Grundsätze des Vereinsrechtes. Die Zahl der Mitglieder eines Vereins ist auf maximal 500 Mitglieder begrenzt. Diese müssen weiter mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz in Deutschland haben bzw. dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Mitgliedsbeiträge dürfen nur zur Deckung der Selbstkosten dienen. Für die Abgabe von Cannabis kann ein zusätzliches Entgelt verlangt werden.

Pro Tag dürfen dann maximal 25 g und im Monat maximal 50 g an eine Person abgegeben werden (für Heranwachsende, sprich, für Personen unter 21 Jahren, gilt eine Abgabebegrenzung von 30 g im Monat). Weiter dürfen den Mitgliedern maximal 5 Stecklinge und 7 Samen im Monat zum Eigenanbau überlassen werden. Neu ist weiter, dass der Besitz zum Eigenkonsum bis zu einer Menge von 25 g straffrei wird. Ferner ist der Besitz von bis zu drei weiblichen Pflanzen zum Eigenarbeit erlaubt. Darüberhinausgehender Besitz, Handel und die Abgabe an Nichtmitglieder, Kinder und Jugendliche bleiben weiter strafbewehrt.

Sollte Sie hierzu weitere Fragen haben oder eine Beratung wünschen, kontaktieren Sie gerne meine Kanzlei.

Johannes Eternach, Rechtsanwalt





Foto(s): tilialucida - stock.adobe.com

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