Das neue Cannabis Gesetz – Die Legalisierung steht kurz bevor

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Nicht mehr zeitgemäß 

Eine Reformierung der Regelungen zum Umgang mit Cannabis wird in der Regierung schon lange diskutiert. Nun soll das neue Cannabis- Gesetz voraussichtlich im Frühling dieses Jahres in Kraft treten.

Das Betäubungsmittelgesetz, welches ehemals als das von 1929 erlassene Opiumgesetz bekannt war, und als der sog. Nachfolger dessen diente, wurde offiziell am 24. Dezember 1971 in der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht. Zuletzt erfolgte eine Neufassung am 01. März 1994. Die Verschärfung des Gesetzes wurde durch den Anstieg der Drogenpolitik auf Basis der internationalen Entwicklung beschlossen. 30 Jahre später ist diese Gesetzgebung jedoch absolut nicht mehr zeitgemäß.

Aktuelle Gesetzeslage 

Derzeit beinhaltet das Betäubungsmittelgesetz Listen, die im Gesetz in den Anlagen I-III zu finden sind. Hierin aufgeführt sind alle nicht verkehrsfähigen, verkehrsfähigen aber nicht verschreibungsfähigen und verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Stoffe. In der Aufzählung der verkehrsfähigen und verschreibungspflichtigen ist auch aktuell noch  Cannabis gelistet.

§ 29 BtMG besagt in Abs. 1 Nr. 1 und 3, dass derjenige mit Freiheitstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft wird, der „Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel betreibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft“, sowie in unerlaubten Besitz eines solchen Stoffes ist.

Der Schwerpunkt des Gesetzesinhalts im § 29 BtMG ist die strafrechtliche Verfolgung des gewinnbringenden Verkaufs. Dabei haben die Tatbestände jeder möglichen Handlung zum Eigenverbrauch ihre eigene Bedeutung. Solange man derzeit also kein Rezept für den Konsum medizinischen Cannabis besitzt und mit Cannabis erwischt wird, läuft man Gefahr sich strafbar nach dem aktuellen Betäubungsmittelgesetz zu machen.

Das neue Cannabis- Gesetz 

Nun soll zum 1. April 2024 ein neues Cannabis-Gesetz (CanG) in Kraft treten, wobei ein Entwurf schon von der Bundesregierung ausgearbeitet wurde. Dabei sind Artikel 1 des Konsumcannabisgesetz (KCanG), und Artikel 2 des Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG), besonders zu betrachten, da sie die neuen Regelungen im Umgang mit Cannabis umfassen. Zusätzlich werden Veränderungen bei schon bestehenden Gesetzen, wie dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), vorgenommen.

Gem. § 3 KCanG soll in Zukunft der Besitz von Cannabis zunächst bis zu 25 g für Personen ab dem 18. vollendeten Lebensjahr erlaubt sein, sowie das Besitzen von maximal drei Cannabispflanzen im privaten Raum. Dies gilt soweit nur für den privaten Eigenkonsum. Auch werden sog. Cannabis-Clubs mit gewissen Einschränkungen der Menge und der Form erlaubt, die eine Weitergabe von Cannabis im Rahmen des privaten Konsums ermöglichen.

Im unmittelbaren Beisein Minderjähriger und im öffentlichen Raum soll der Konsum untersagt werden. Auch ist es in einem Abstand von 200 Metern des Eingangsbereichs von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und Sportstätten verboten.

Der trotz Verbots steigende Konsum unter der Bevölkerung, besonders unter den jungen Menschen, gab Anlass dazu, eine solche Gesetzesveränderung zu bedenken. Argumente die für die Veränderungen im April sprechen, sind unter anderem, dass die Weitergabe staatlich kontrolliert werden kann und der Schwarzmarkt in Bezug auf Cannabis eingedämmt werden soll. Durch diese gezielte Kontrolle der Qualität soll der Umlauf von verunreinigten Substanzen verhindert werden, was den Schutz der allgemeinen Gesundheit fördern und stärken soll.

Wirkung der Gesetzesänderung 

Das Eindämmen des illegalen Marktes und der organisierten Kriminalität soll neben der Stärkung des Kinder- und Jugendschutzes auch die Rechtsverfolgungskosten drastisch senken. Die Strafverfahren mit Cannabis-Bezug dürften somit in der Berufspraxis stark abnehmen. Bereits jetzt werden derartige Verfahren oftmals seitens der Staatsanwaltschaften und Gerichte eingestellt. Hierauf sollte im Rahmen einer guten Verteidigung hingewirkt werden. Zwar kann man auch nach der neuen Gesetzgebung nicht von einer Volllegalisierung sprechen. Viele vorherige Straftatbestände stellen neben bereits Gesagtem, allerdings dann nur noch Ordnungswidrigkeiten dar.

Sollten Sie in einem Verfahren im Zusammenhang mit Cannabis als beschuldigte Person geführt werden, suchen Sie umgehend eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger auf, um einer unnötig harten Bestrafung zu entgehen! Machen Sie keinesfalls Angaben gegenüber der Polizei oder der Staatsanwaltschaft ohne juristischen Beistand!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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