Das neue Konsumcannabisgesetz (KCanG) - drei praxisrelevante Punkte - kurz und knapp

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1.
Mit Einführung des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) sollen der straffreie Besitz zum Eigenkonsum von bis zu 50 Gramm und der straffreie private Eigenanbau von bis zu drei weiblichen Pflanzen sowie die Erlaubnis eines privaten gemeinschaftlichen Eigenanbaus in nicht-gewinnorientierten Anbauvereinigungen ermöglicht werden.

2.
Die Regelungen zum Eigenanbau in Anbauvereinigungen treten erst zum 1.7.2024 in Kraft. Zudem soll die Verschreibung von Medizinalcannabis in einem Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) geregelt werden.

3.
Das Cannabisgesetz sieht in § 44 Konsumcannabisgesetz (KCanG) vor, dass eine vom BMDV eingesetzte Arbeitsgruppe bis zum 31. März 2024 den Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC, Wirkstoff von Cannabis) im Blut vorschlägt, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr regelmäßig nicht mehr gewährleistet ist.

Die wissenschaftlichen Experten gaben folgende Empfehlungen ab:

Im Rahmen des § 24a StVG wird ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes ist nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.

Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.


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