Das neue Mutterschutzgesetz

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Die große Koalition hat es sich zur Aufgabe gemacht, den gesetzlichen Mutterschutz zu modernisieren. Am 12.05.2017 hat das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzes (MuSchG) die Zustimmung des Bundesrats erhalten und damit auch die letzte Hürde des Gesetzgebungsverfahrens genommen. Inkrafttreten wird das Gesetz mit einigen wenigen Ausnahmen zum 01.01.2018. Zu den Ausnahmen zählen die Regelungen zur verlängerten Schutzfrist bei der Geburt behinderter Kinder und zum Kündigungsschutz nach einer Fehlgeburt. Beide Regelungen treten bereits mit der Verkündung des Gesetzes in Kraft. 

Mit der Änderung sollen bislang bestehende Schutzlücken geschlossen werden, sodass das MuSchG z. B. durch Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Gesetzes auch für Schülerinnen und Studentinnen gilt. Das Mutterschutzgesetz knüpft zukünftig auch nicht mehr nur an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses an, sondern an den weitgefassten Begriff des „Beschäftigungsverhältnisses“. Somit fallen dann auch beispielsweise Fremdgeschäftsführerinnen einer GmbH unter den Anwendungsbereich des Mutterschutzgesetzes. Aber der Anwendungsbereich geht noch weiter: Das Mutterschutzgesetz gilt nämlich dann auch ganz unabhängig vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses. Dies bedeutet, dass auch Frauen in betrieblicher Ausbildung, Praktikantinnen, Entwicklungshelferinnen, Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für Behinderte arbeiten, und z. B. auch Diakonissinnen den Schutz des MuSchG genießen. 

Daneben war Intention des Gesetzgebers, für mehr Transparenz und Übersichtlichkeit zu sorgen, um die Rechtsanwendung zu erleichtern. So wird zukünftig der Gesundheitsschutz einheitlich und vollumfänglich im Mutterschutzgesetz geregelt sein und ein Rückgriff auf die MuSchArbV entbehrlich sein. Der besondere Kündigungsschutz bleibt bestehen. Die Kündigung einer Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf einer viermonatigen Schutzfrist ist weiterhin unzulässig, außer es liegt eine Genehmigung der zuständigen Arbeitsschutzbehörde vor. Zusätzlich besteht nach der Reform nun auch Kündigungsschutz für Frauen, welche eine Fehlgeburt erlitten haben. wenn die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche eintritt.


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