Rechtsprechung zur außerordentlichen Kündigung sowie krankheitsbedingten Kündigung

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Außerordentliche Kündigung wegen Änderung des Berufsprofils auf Xing?

Einem Arbeitnehmer ist grundsätzlich während des gesamten rechtlichen Bestands des Arbeitsverhältnisses eine Konkurrenztätigkeit untersagt. Zulässig sind jedoch Handlungen, mit denen eine spätere Konkurrenztätigkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses lediglich vorbereitet wird. Die Grenze der zulässigen Vorbereitungshandlung wird erst bei einer aktiv nach außen tretenden Werbung für eine Konkurrenztätigkeit überschritten.

Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts Köln in seiner Entscheidung vom 07.02.2017 kann dies bei der fehlerhaften Angabe des aktuellen beruflichen Status „Freiberufler“ ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden – eine fristlose Kündigung wegen einer unerlaubten Konkurrenztätigkeit ist nicht zu rechtfertigen. Daher sah es die Kündigung eines Steuerberaters als rechtsunwirksam an, mit dem der Arbeitgeber bereits im Wege eines Aufhebungsvertrags die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses mit mehrmonatiger Auslauffrist vereinbart hatte. 

Entscheidend war für das Landesarbeitsgericht, dass der Name der Arbeitgeberin im Xing-Profil weiterhin als aktuelle Tätigkeit genannt war und unter der Xing-Rubrik „Ich suche“ gerade keine Angaben dahingehend vorgenommen waren, dass freiberufliche Mandate gesucht werden.

Gesundheitsprognose im Rahmen der krankheitsbedingten Kündigung

Zur Stützung einer bei der Überprüfung einer krankheitsbedingten Kündigung anzustellenden Gesundheitsprognose können auch ausgeheilte Erkrankungen sowie Fehlzeiten im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses herangezogen werden, so die Entscheidung des LAG Köln vom 04.05.2016.

Diese Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BAG. Eine die negative Gesundheitsprognose rechtfertigende allgemeine Krankheitsanfälligkeit wird gerade nicht dadurch widerlegt, dass einzelne Erkrankungen zwischenzeitlich ausheilen. 


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