Mutterschutzgesetz - Diese Änderungen gelten seit 2018

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Der Schutz werdender Mütter wird im deutschen Arbeitsrecht großgeschrieben. Das Mutterschutzgesetz hat in Deutschland eine lange Tradition und stärkt die Rechte von Schwangeren und jungen Müttern seit jeher. Um dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung zu tragen, werden die rechtlichen Rahmenbedingungen stets optimiert und an die Lebenswirklichkeit angepasst.

Zuletzt hat eine Reform des Mutterschutzrechtes einige Neuerungen mit sich gebracht, die am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sind. In diesem Rechtstipp erfahren Sie mehr über die Gesetzesänderungen des Mutterschutzgesetzes, seine Zielsetzungen und praktischen Auswirkungen.

1. Das Mutterschutzgesetz schützt mehr Mütter denn je

Die Reform des Mutterschutzgesetzes hat in erster Linie zu einem erweiterten Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen geführt. Das bedeutet, dass mehr Mütter als je zuvor in den Genuss der Schutzvorschriften kommen.

Vor der Reform waren grundsätzlich nur solche Frauen geschützt, die in einem Arbeitsverhältnis standen. Mittlerweile hat dieser Status nur noch untergeordnete Bedeutung, da die unterschiedlichsten Beschäftigungsmodelle und Vertragskonstellationen vom Mutterschutzgesetz anerkannt werden. Mittlerweile gilt das Gesetz unter anderem für:

  • Auszubildende und Praktikantinnen
  • Entwicklungshelferinnen
  • Schülerinnen und Studentinnen
  • Heimarbeiterinnen
  • Arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Für Arbeitgeber bedeutet das, dass sie genau überprüfen müssen, ob die Regelungen des Mutterschutzgesetzes auch in ihrem Betrieb Anwendung finden. Denn selbst gegenüber solchen Beschäftigten, die keine Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen Sinne sind, können arbeitsschutz- und mutterschutzrechtliche Pflichten entstehen.

2. Stärkung des Mutterschutzes bei Fehlgeburt und Behinderung

Der Gesetzgeber weiß um die besonderen Herausforderungen bei der Geburt und dem Heranwachsen von Kindern mit Behinderung. Diese besondere Situation soll auch bei der Dauer des Mutterschutzes Berücksichtigung finden. Dementsprechend erhalten Mütter von Kindern mit Behinderung zwölf Wochen Mutterschutz statt der üblichen acht Wochen. Außerdem wurde ein besonderer Kündigungsschutz für solche Mütter ergänzt, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden.

3. Mutterschutz und Gehalt

Zum Schutze der Frau und des ungeborenen Kindes dürfen Schwangere nur bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Geburt uneingeschränkt arbeiten. Das bedeutet, dass die werdende Mutter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht arbeiten muss. Zur Berechnung dieses Zeitraums muss ein ärztliches Attest vorliegen, aus dem sich der Entbindungstermin ergibt.

Nach der Geburt des Kindes dürfen die jungen Mütter acht Wochen nicht arbeiten. Juristen sprechen hierbei von einem absoluten Beschäftigungsverbot, das sich aus den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes ergibt.

Bei Mehrlingsgeburten oder bei Kindern mit Behinderung kann dieses Beschäftigungsverbot länger ausfallen. Bis zu 12 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter zuhause bleiben, um sich um das Kind zu kümmern.

Auch in finanzieller Hinsicht sind Frauen abgesichert und müssen keine drastischen Einbußen befürchten. Das Mutterschutzgesetz regelt nämlich unterschiedliche Mutterschaftsleistungen, um Frauen vor finanziellen Nachteilen zu bewahren.

Wer zu einer Vorsorgeuntersuchung muss, hat einen Anspruch auf bezahlte Pausen gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn sich im Laufe der Schwangerschaft Gesundheitsrisiken herausstellen, wegen denen die Frau nicht arbeiten kann, begründet dies ebenfalls ein Beschäftigungsverbot. Der Anspruch auf das Gehalt bleibt jedoch bestehen. Dieser sogenannte Mutterschaftslohn wird für die gesamte Zeit des Beschäftigungsverbotes gezahlt. Es handelt sich hierbei um eine gewöhnliche Fortzahlung des Arbeitsentgeltes, das zu versteuern ist. Auch Sozialabgaben sind abzuführen.

Das sogenannte Mutterschaftsgeld wird sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen danach gewährt. Wer gesetzlich versichert ist, bekommt diese Leistungen von der Krankenkasse und dem Arbeitgeber. Insgesamt entspricht das Mutterschaftsgeld der Höhe nach dem Nettogehalt der letzten drei Monate vor dem Mutterschutz. Wichtig ist, dass das Mutterschaftsgeld nur auf Antrag gewährt wird.

4. Mutterschutz und Pflichten des Arbeitgebers

Die Reform des Mutterschutzgesetzes hat auch dazu geführt, dass die Arbeitgeberpflichten im Hinblick auf die Ausstattung des Arbeitsplatzes und die Sicherheit der Arbeitsbedingungen von nun an im Mutterschutzgesetz selbst zu finden sind. Während zuvor eine gesonderte Verordnung – die Mutterschutzarbeitsverordnung – ausschlaggebend war, sind nunmehr die Rechtsgrundlagen gebündelt.

Diese Vereinfachung bringt auch inhaltliche Änderungen mit sich. Denn die Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, sämtliche Möglichkeiten auszuschöpfen, damit Schwangere ihren Beruf frei von Gefährdungen für die eigene Gesundheit und die des ungeborenen Kindes ausüben können.

Entspricht der Arbeitsplatz nicht den erforderlichen Standards, müssen Arbeitgeber zunächst Schutzmaßnahmen ergreifen bzw. die Arbeitsbedingungen umgestalten. Ist dies nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, muss der Arbeitgeber für die schwangere Frau einen anderen geeigneten Arbeitsplatz finden. Erst wenn selbst diese Maßnahme erfolglos bleibt, greift ein betriebliches Beschäftigungsverbot.

5. Mutterschutz und Nacht- bzw. Sonntagsarbeit

Im Hinblick auf Nacht- bzw. Sonntagsarbeit ist das Mutterschutzgesetz seit der Reform flexibler geworden. Dementsprechend ist es der werdenden Mutter unbenommen, an Sonn- und Feiertagen zu arbeiten, soweit sie das möchte.

Was die Arbeit zwischen 20 und 22 Uhr anbelangt, wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt, das durch einen Antrag des Arbeitgebers eingeleitet wird. Während die zuständige Behörde diesen Antrag formell und inhaltlich überprüft, kann die Frau prinzipiell weiterarbeiten. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von einer sechswöchigen Frist ab, so gilt er als genehmigt und die Betroffene kann weiterbeschäftigt werden.

6. Zusammenfassung

Die Änderungen des Mutterschutzgesetzes stärken die Rechte werdenden Mütter. Der Kreis schützenswerter Personen wurde durch die Reform ausgeweitet, sodass mehr Frauen von den Schutzvorschriften profitieren können. Was die Mutterschaftsleistungen hingegen anbelangt, sind keine großen Änderungen zu verzeichnen. Wir beraten Sie jederzeit gerne, wenn es um Fragestellungen rund um das Thema Mutterschutz geht. In Konfliktsituationen mit Arbeitgebern oder Behörden unterstützen wir Sie kompetent und zielführend.


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