Das neue Nachweisgesetz: Chance für Arbeitnehmer – Ärgernis für Arbeitgeber?

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Überblick verschaffen

Mit Wirkung ab dem 1. August 2022 trat das neue Nachweisgesetz in Kraft. Somit hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf einen angepassten Vertrag oder eine alternative Dokumentation der Arbeitsbedingungen, die über die bisherigen Anforderungen hinausgeht. Arbeitgeber wie Arbeitnehmer sollten sich einen Überblick über die mit dem Nachweisgesetz verbundenen Chancen und Risiken verschaffen.


Handlungsbedarf

für den Arbeitnehmer

Für Arbeitnehmer empfiehlt es sich, zu verlangen, dass Arbeitsbedingungen, die nicht in Ihren Arbeitsverträgen niedergeschrieben sind, alsbald in diese aufgenommen werden. Wenn Sie dies nicht tun, drohen zahlreiche Nachteile: Sollte sich etwa der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer darauf berufen, dass eine Provisionszusage nicht getroffen wurde, und diese wurde nicht im Arbeitsvertrag niedergeschrieben, so obliegt dem Arbeitnehmer der volle Beweis dafür, dass diese Provisionszusage doch getroffen wurde. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, dann hat er keinen Provisionsanspruch. Damit besteht Handlungsbedarf für den Arbeitnehmer. Er sollte verlangen, dass die ausgehandelten Vertragsbedingungen vollständig in den Arbeitsvertrag aufgenommen werden. Nach dem Nachweisgesetz sind folgende Regelungen in Arbeitsverträge aufzunehmen: Vertragsparteien, Zeitpunkt und Beginn des Arbeitsverhältnisses, Befristung, Arbeitsort, Charakterisierung der Tätigkeit und Abrufzeiten, Dauer der Probezeit, Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, Urlaub, Altersvorsorge, Hinweise auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die Dauer der Probezeit, eine Überstundenvergütung, Ruhe- und Pausenzeiten, das Schichtsystem und Rhythmus, Überstundenanordnung und Fortbildungsansprüche. Für die Arbeitgeber geht das neue Nachweisgesetz mit einem erheblichen Organisations- und Verwaltungsaufwand einher. Für den Nachweis hat der Arbeitgeber je nachdem, welche Angabe betroffen ist, vom ersten Tag der Arbeitsleistung bis zu einem Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses Zeit. Daher bietet es sich für den Arbeitgeber an einen vollständigen schriftlichen Arbeitsvertrag spätestens zum ersten Tag des Arbeitsverhältnisses zu übergeben. Auch Änderung von Arbeitsbedingungen sind spätestens an dem Tag, an dem sie in Kraft treten, schriftlich mitzuteilen.


Arbeitgeber: Es drohen Bußgelder

Besonders verheerend kann den Arbeitgeber das Versäumnis der Hinweispflicht treffen. Denn neu ist auch eine Bußgeldvorschrift im Nachweisgesetz. Nach dieser drohen dem Arbeitgeber bei Nichterbringung, inhaltlich falscher, unvollständiger, nicht form- oder fristgerechter Erbringung von Nachweisen Bußgelder von bis zu 2.000 €. Eine diesbezügliche Anzeige beim Gewerbeaufsichtsamt kann durch jeden erfolgen. Gerne beraten und unterstützen wir Sie – als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – zum neuen Nachweisgesetz und den damit verbundenen Chancen und Risiken. Vereinbaren Sie zeitnah ein Beratungsgespräch mit unserem Büro.


Beste Empfehlungen

Ihr Marcel Wack

Rechtsanwalt bei KRAU

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Ihr Andreas Krau,

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zertifizierter Testamentsvollstrecker

(DVEV)

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