Das neue Sexualstrafrecht (ein Überblick)

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Selten, nein nie, gab es solch eine radikale Änderung im Strafrecht, insbesondere bei Sexualdelikten!

Der neue § 177 Abs.1 StGB setzt im Grundtatbestand des sexuellen Übergriffs das Prinzip des „ Nein heißt Nein“ des Opfers um. Es ist daher nicht mehr erforderlich, dass der Täter Gewalt oder Nötigung zur Erfüllung des Tatbestands einsetzt, vielmehr geht es nur noch um die Überwindung des „erkennbaren Willens“ des Opfers. Hier braucht das Opfer noch nicht einmal explizit, also ausdrücklich den entgegenstehenden Willen zu äußern, es genügt das „konkludente“ (stillschweigende) Aufzeigen des entgegenstehenden Willens. Dies bedeutet, dass, wie wir Juristen sagen, ein „objektiver unbeteiligter Dritter“ den Willen, hier die Ablehnung, hätte erkennen können. Dass der Täter selbst für sich beschlossen haben muss, sich gegen diesen Willen zu verhalten, also die Tat zu begehen, sei nur am Rande erwähnt.

Diese an sich opferfreundliche und gut gemeinte Änderung bringt erhebliche juristische Fragestellungen mit sich. Auch wenn wir uns in der Kanzlei seit vielen Jahren mit diesem Thema auf Opferseite beschäftigen, sehen wir hier doch das auftauchende Problem, wie es so typisch für schnellgestrickte Gesetze auf Politikerseite ist, die der öffentlichen Meinung gerecht werden wollen.

Was heißt denn „gegen den erkennbaren Willen“?

Kann selbst ein apathisches Opfer noch den Willen zeigen? Wie soll die Beweiswürdigung des Gerichts erfolgen? Bedeutet „gegen den erkennbaren Willen“, dass der Täter quasi auch schon wegen fahrlässigen Nichtbeachtens verurteilt werden kann? Wie wird es zu beurteilen sein, wenn das Opfer ein ambivalentes Verhalten zeigt oder wenn es sich bei zunächst einvernehmlichem Sex zwischendurch anders überlegt? Wie muss es dies zeigen, wie wird die Meinungsänderung aufgefasst? Wie die Beweisschwierigkeiten in Partnerschaften überwinden?

Diese wenigen aufgeführten Fragen zeigen schon einmal auf, welche Probleme wir noch zu erwarten haben, welche Schwierigkeiten auf die Gerichte zukommen werden und wie problematisch es für die Opfer werden wird, ihren erkennbar entgegenstehenden Willen darzulegen. Es geht also immer wieder um die Frage des schon bei Kommunikationsexperten häufig diskutierten Problems zwischen Sender und Empfänger (non-)verbaler Signale. Das im Nachhinein, vielleicht nach Jahren, in einem Prozess zu untersuchen und letztendlich zu beweisen, wird ein schwieriges, wenn nicht gar unmögliches Unterfangen, was auch eine erhebliche Bedeutung für den Stresspegel des Opfers hat. Letztendlich wird es nämlich an ihm liegen, das (unmissverständliche) Ausstrahlen entgegengesetzter Signale darzulegen und zu beweisen.

Weitere einschneidende Änderungen bei den Sexualstraftaten sind:

  • Die Ausnutzung der absoluten Unfähigkeit des Opfers, den entgegenstehenden Willen zu äußern (woraus die Unfähigkeit entsteht, ist nicht definiert, beinhaltet Menschen mit und ohne Behinderung).
  • Strafverschärfung, wenn diese Unfähigkeit auf Krankheit oder Behinderung beruht.
  • Das Ausnutzen der erheblichen Einschränkung der Willensbildung oder -äußerung.
  • Überrumpelung des Opfers, sodass dieses sich überhaupt nicht wehren konnte.
  • Bedrohung mit einem empfindlichen Übel für das Opfer oder andere Personen als ausreichendes Element für ein Sexualdelikt.
  • Sexuelle Belästigung (alles unter einer sexuellen Handlung, aber körperliche Berührung muss erfolgen).
  • Straftaten aus Gruppen heraus, bei denen jeder aus dieser Gruppe für die Tat eines anderen mitbestraft werden soll.

Hier wird das Bundesverfassungsgericht noch viel zu tun bekommen, wird sich seiner alten Rechtsprechung bezüglich der Beleidigung von Polizeibeamten aus Gruppen heraus sicherlich anschließen: Je größer die Gruppe, desto geringer das vorwerfbare individuelle Verschulden. Oder anders herum gefragt: Kann es tatsächlich dem Individuum einer Gesellschaft/Gruppe vorgeworfen werden, wenn ein Dritter (vielleicht unbemerkt) Übergriffe begeht?

Dieser Überblick ist bewusst kurz gefasst, kann nur einer ersten Information dienen, kann und soll eine richtige Beratung nicht ersetzen. In jedem Fall sollte wegen der Details fachmännischer Rat eingeholt werden, wenn es um eine Strafanzeige oder ein laufendes Verfahren geht.

Noch ein Hinweis auf die Verjährung von Sexualstraftaten:

Seit dem 26. Januar 2015 gilt bei Vergewaltigung und schwerem Missbrauch von Kindern eine 20-jährige Verjährungsfrist, die aber erst mit dem 30. Geburtstag des Opfers zu laufen beginnt. Damit sind also unter bestimmten Voraussetzungen Strafanzeigen bis zum 50. Lebensjahr möglich. Allerdings ist diese Rechtsnorm so nicht rückwirkend, also für alte Fälle pauschal anwendbar.

Bei der zuvor geltenden Rechtsnorm vom 31.7.2013 bis 26.1.2015 lief die Verjährung bereits ab dem 21. Lebensjahr, davor sogar ab dem 18. Weitere Verjährungs- und Anzeigeeinschränkungen gab es zuvor, müssen alle im Fall einer zurückliegenden Tat juristisch gewürdigt, also zeitlich zu den jeweils geltenden Fristen richtig zugeordnet werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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