Das neue Verordnung über die lizenzfreie Stromerzeugung im Strommarkt vom 2.10.2013

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In Anlehnung an Art.14 des türk. Strommarktgesetzes wurde am 2.10.2013 eine weitere Durchführungsverordnung erlassen, die die Anhebung der zulässigen Obergrenze zur lizenzfreien Stromproduktion von bisher 500 kW auf 1 MW vorsieht. Darüber hinaus wurden die Vorschriften und Verfahren zum Verkauf des über den Eigenbedarf gehenden Stroms vereinfacht. Ziel der überarbeiteten Durchführungsverordnung ist es die örtliche Stromversorgungssicherheit zu erhöhen, klein- und mittlere Stromproduktionsfirmen zu fördern und den Energieverlust im Netz zu minimieren. Zu diesem Zweck ist die lizenzfreie Stromproduktion bis 1 MW zulässig sowohl juristischen als auch natürlichen Personen erlaubt.

Die Verordnung sieht darüber hinaus Ausnahmetatbestände vor für lizenzpflichtige Stromproduktionsanlagen bei Einhaltung bestimmter Auflagen. Greift der Ausnahmetatbestand können die Stromproduktionsanlagen von der Lizenzpflicht befreit werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das örtliche Stromversorgungsnetz über ausreichend Kapazität verfügt und die Stromproduktionsanlage und der Abnehmer innerhalb einer Netzregion liegen. Der Betreiber der Stromproduktionsanlage ist berechtigt unter Beachtung der Obergrenze von 1 MW mehrere Anlagen zu errichten innerhalb der vorgenannten Bedingungen.

Weitere Neuerung ist gemäß Art. 5 der Durchführungsverordnung die nachfolgende Gruppierung von der Lizenzpflicht zur Stromproduktion befreit:

  1. Erste Hilfe Organisationen,
  2. Anlagen ohne Anbindung zum örtlichen Netzsystem oder Versorger,
  3. Gem. Art. 14 des Nr. 6446 vom Ministerrat genehmigte Erneuerbare Energie Anlagen bis 1 MW,
  4. Anlage die ausschließlich der Selbstversorgung diesen ohne Anschluss an das örtliche Netz, bei denen die Produktions- und Verbrauchsmessung am selben Ort stattfindet,
  5. KWA (Blockheizkraftwerke) mit bestimmten Effizienzmerkmalen die vom Energieministerium vorgeben sind,
  6. Mikro KWA,
  7. feste Abfall- und Entsorgungsanlagen der Stadtverwaltungen,
  8. Juristische Personen, deren Kapital direkt oder indirekt zu 50 % einer Stadtverwaltung gehören.

Für diese unter 1 - 8 genannten Träger gilt die Obergrenze zur lizenzfreien Stromproduktion bis 1 MW nicht. Diese Gruppen sind daher von einer Lizenzpflicht zur Stromproduktion ausgenommen.


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