Corona-Krise: Corona-Verordnung Baden-Württemberg: erste schrittweise Lockerungen ab 20.04.2020!

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Die Landesregierung Baden-Württemberg hat die Corona-Verordnung erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten ab Montag, den 20. April 2020. Durch die Fünfte Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung ergeben sich erste Lockerungen. Aktueller Stand ist nun die Corona-Verordnung vom 17. März 2020 in der Fassung vom 17. April 2020.

Hier beantworte ich für Sie folgende Fragen (Stand des Rechtstipps: 19. April 2020):

  • Welche Änderungen gibt es, welche Einrichtungen dürfen insbesondere wieder öffnen? 
  • In welchen wichtigen Bereichen sind in Kürze Änderungen zu erwarten?
  • Welche Geschäfte / Einrichtungen müssen weiterhin geschlossen bleiben?
  • Welche Einschränkungen gelten nach wie vor weiter?
  • Gibt es neue Empfehlungen, wie ich mich verhalten soll?

Die Schließung von Einrichtungen wird teilweise aufgehoben (vgl. § 4 Abs. 3 Corona-Verordnung)!

In einem ersten Schritt wird die Öffnung insbesondere folgender Einrichtungen ab dem 20. April 2020 bei Einhaltung der Hygienevorgaben und Abstandsregelungen wieder erlaubt:

  • Ladengeschäfte mit einer Verkaufsfläche von nicht mehr als 800 Quadratmetern.
  • Unabhängig von der Verkaufsfläche: Kfz-Händler, Fahrradhändler, Buchhandlungen.
  • Bibliotheken – auch an Hochschulen.

In Kürze zu erwartende Änderungen gibt es bei:

Friseurbetrieben

Friseurbetriebe sollen nach Beschluss von Bund und Ländern unter strengen Auflagen zum Infektionsschutz und Hygieneauflagen voraussichtlich ab 4. Mai 2020 wieder öffnen können.

Kindertageseinrichtungen und Kindergärten

Kindertageseinrichtungen und Kindergärten bleiben vorerst geschlossen. Die Notbetreuung bleibt gewährleistet und wird erweitert. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept hierzu.

Schulen

Die stufenweise Öffnung der Schulen beginnt am 4. Mai 2020 mit den Schülerinnen und Schülern aller allgemein bildenden Schulen, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen, sowie den Abschlussklassen der beruflichen Schulen. Das Kultusministerium erarbeitet ein Konzept zur stufenweisen weiteren Öffnung.

Hochschulen

Der Studienbetrieb an den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, der Dualen Hochschule Baden-Württemberg (DHBW) und den Akademien des Landes bleibt bis zum 3. Mai 2020 ausgesetzt.

Der Betrieb insbesondere folgender Einrichtungen ist weiterhin bis zum 3. Mai 2020 für den Publikumsverkehr untersagt (vgl. § 4 Abs. 1 Corona-Verordnung). 

Unverändert geschlossen bleiben müssen daher insbesondere:

  • Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Museen, Theater, Schauspielhäuser, Freilichttheater,
  • Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbildungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunstschulen,
  • Kinos,
  • Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,
  • alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,
  • Jugendhäuser
  • Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermittlungsstellen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
  • Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
  • Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
  • alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den in § 4 Abs. 3 genannten Einrichtungen gehören,
  • öffentliche Spiel- und Bolzplätze,
  • Frisöre, Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios, Studios für kosmetische Fußpflege sowie Sonnenstudios,
  • Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze        

Weiter gelten nach wie vor folgende Einschränkungen:

  • Veranstaltungen sind weiterhin grundsätzlich untersagt. Großveranstaltungen sollen nach Beschluss von Bund und Ländern voraussichtlich mindestens bis zum 31. August 2020 nicht möglich sein. 
  • Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrechterhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandtenbesuche.
  • Die Einschränkungen hinsichtlich der Religionsausübung bleiben bestehen.
  • Weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich.
  • Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen bleiben bestehen.

Neue Empfehlung der Landesregierung:

Ergänzend wird nun den Bürgerinnen und Bürgern dringend empfohlen, in der Öffentlichkeit, insbesondere im öffentlichen Personennahverkehr und beim Einkauf im Einzelhandel, wo das Abstandsgebot im Alltag praktisch nicht eingehalten werden kann, sogenannte (nicht-medizinische) Alltagsmasken zu nutzen.



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