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Das neuen Zwangsvollstreckungsgesetz 2012

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Am 15.10.2012 ist das neue Zwangsvollstreckungsgesetz (NN 112/12) in Kraft getreten.

Eine der bedeutenderen Änderungen bezieht sich auf die Möglichkeit, dass der Gläubiger, ohne ein Zwangsvollstreckungsverfahren einzuleiten, aufgrund eines Zwangsvollstreckungsbeschlusses und Vergleichs, die die Erfüllung bestimmter Geldforderungen beinhalten und für die ein Vollstreckungsbefehl vorhanden ist, bzw. eine Abrechnung des Arbeitgebers, dass die fällige Bezahlung, Entschädigung oder Abfindung nicht gezahlt wurde, direkt von der Finanzagentur (im weiteren Text: FINA) die Bezahlung der Forderung verlangen kann. Wichtig ist zu erwähnen, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf Beschlüsse und Vergleiche bezieht, die nach dem 15. Oktober 2012 vollstreckbar wurden. Sie beschleunigt das Zwangsvollstreckungsverfahren außerordentlich, weil die staatliche Agentur für  Zahlungsverkehr in der Republik Kroatien - FINA das Eintreiben vom Geld übernimmt. Die gerichtlichen Zwangsvollstreckungsbeschlüsse werden der FINA ausschließlich vom Gericht zugestellt. Da in diesem Fall kein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird, ist es die Bank, die den Kontoinhaber von der Abbuchung auf seinem Konto benachrichtigt. Die beschlagnahmten Geldmittel werden nicht sofort auf das Konto des Gläubigers überwiesen. Die FINA muss den Banken einen speziellen Auftrag erteilen, die beschlagnahmten Mittel auf das Konto des Gläubigers zu überweisen. Nachdem er von der Bank benachrichtigt wurde kann der Schuldner beim Gericht einen Antrag auf Vertagung der Zwangsvollstreckung einreichen. Wenn die FINA innerhalb von 30 Tagen nach Eingang des Zwangsvollstreckungstitels oder des Vergleichs keinen gerichtlichen Beschluss über die Vertagung der Zwangsvollstreckung erhält oder  keinen Beschluss mit dem die Zwangsvollstreckung als unzulässig erklärt wird, erteilt sie der Bank den Auftrag, die beschlagnahmten Mittel auf das Konto des Gläubigers zu überweisen. Von der FINA wird genau der im Zwangsvollstreckungstitel angeführte Betrag zusammen mit den gesetzlichen Verzugszinsen gepfändet und auf das Konto des Gläubigers überwiesen. Man kann keinerlei Zahlungen von  zusätzlichen Kosten verlangen, die nicht im Zwangsvollstreckungstitel aufgeführt sind.

ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN DIE KONTEN DES ARBEITGEBERS

Die Zwangsvollstreckung kann, mit der der FINA zugestellten Abrechnung des Arbeitgebers über den nicht gezahlten fälligen Gehaltsbetrag, eine Entschädigung oder Abfindung, direkt in die Konten des Arbeitgebers durchgeführt werden, ohne dass ein Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet wird. Auch wenn es das Ziel  dieser Bestimmung war, die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen, so ist ihre Verwirklichung ziemlich schwierig. Denn auf der Abrechnung des Arbeitgebers muss ausdrücklich angegeben sein, dass es sich um einen nicht ausgezahlten Gehaltsbetrag handelt, denn sonst wird die FINA keine Zwangsvollstreckung  durchführen, sondern den Arbeitgeber auffordern, diese Abrechnung zu korrigieren. Für den Arbeitgeber, der die Aufforderung der FINA nicht befolgt, sind keine Sanktionen vorgesehen.

ZWANGSVOLLSTRECKUNG IN KRAFTFAHRZEUGE

Im Hinblick auf eine Zwangsvollstreckung in bewegliche Sachen hat der Gläubiger nach dem neuen Gesetz jetzt eine aktivere Rolle. Er muss jetzt bei der Pfändung von beweglichen Sachen anwesend sein und muss sich im Falle eines erfolglosen Pfändungsversuchs sofort bei der Verhandlung äußern, ob er eine erneute Pfändung vorschlägt, denn ansonsten wird das Verfahren eingestellt.  Gegenstand einer Zwangsvollstreckung sind meistens Kraftfahrzeuge. Die Position des Gläubigers hat sich insofern verbessert, als der Zwangsvollstreckungsbescheid an erster Stelle dem Gläubiger und der Polizeibehörde zugestellt wird, und erst nachdem die Polizei die Zwangsvollstreckung in das Kraftfahrzeug vermerkt hat, wird dieser Zwangsvollstreckungsbescheid dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner wird dann aufgefordert, innerhalb von 8 Tagen das Fahrzeug der im Zwangsvollstreckungsbescheid bezeichneten Person zu übergeben. Hier befindet sich der Gläubiger in einer außerordentlich ungünstigen Position. Gewöhnlich wird der Schuldner das Fahrzeug nicht freiwillig in der angegebenen Frist der berechtigten Person übergeben. In diesem Fall muss der Gläubiger die genaue Zeit und den genauen Ort der Beschlagnahmung des Fahrzeugs angeben. Wenn dabei an dem vom Gläubiger bezeichneten Ort das Fahrzeug nicht gefunden wird, wird das Gericht das Zwangsvollstreckungsverfahren einstellen.

SCHULDSCHEIN UND BLANKOSCHULDSCHEIN

Die Bestimmungen des neuen Zwangsvollstreckungsgesetzes sehen vor, dass alle Schuldscheine und Blankoschuldscheine in das Register der Schuldscheine eingetragen werden müssen. Die Eintragung, d.h. die Benachrichtigung der  Registerstelle macht der Notar von Amts wegen sofort, nachdem er den  Schuldschein bestätigt hat. Schuldscheine müssen bestätigt sein; es genügt nicht mehr nur die Unterschrift darauf zu beglaubigen. Ohne Bestätigung können  Schuldscheine nicht im Register eingetragen werden, und dann kann man mit solchen Schuldscheinen auch keine Zwangsvollstreckung durchführen.  

Schuldscheine und  Blankoschuldscheine, die beglaubigt wurden bevor das neue Zwangsvollstreckungsgesetz in Kraft getreten ist, muss der Gläubiger zuerst dem Notar zur Eintragung ins Register geben, damit er sie danach  zur Bezahlung einreichen kann.

ORTSZUSTÄNDIGKEIT DER NOTARE

Für eine Anordnung der Zwangsvollstreckung ist der Notar zuständig, der seinen  Sitz in dem örtlichen (regionalen) Verwaltungsbezirk hat, in dem der Schuldner seinen Sitz oder Wohnsitz hat.

SACHLICHE  ZUSTÄNDIGKEIT

Eine Bestimmung über eine sachliche Zuständigkeit von Handelsgerichten bei der Entscheidung über  Zwangsvollstreckungen  wurde im neuen Zwangsvollstreckungsgesetz ausgelassen. Nach dem neuen Zwangsvollstreckungsgesetz sind ausschließlich die Amtsgerichte für die Anordnung und Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig.

ANWENDUNG

Die am 15. Oktober 2012 laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren  werden nach den Bestimmungen der Gesetze beendet, die bis zum Tag, als das neue  Zwangsvollstreckungsgesetz in Kraft getreten ist, gegolten haben.  Daher gelten all die genannten Bestimmungen ausschließlich  für die Zwangsvollstreckungstitel, die ihre Vollstreckbarkeit nach dem 15. Oktober 2012 erhalten haben wie auch für alle  Zwangsvollstreckungsverfahren, die nach dem 15. Oktober 2012 eingeleitet wurden.



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