Das Pflegevergütungsvermächtnis, ein probates Mittel im Rahmen der Regelung des Nachlasses

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In einer Zeit, in der das durchschnittliche Lebensalter in Deutschland weiterhin steigt und immer mehr Personen im Alter pflegebedürftig werden, stellt sich die Frage, wie die Pflege im Alter organisiert werden soll. Gut dreiviertel (2,59 Millionen) aller Pflegebedürftigen werden zurzeit zu Hause versorgt. Davon 1,76 Millionen Pflegebedürftige in der Regel allein durch deren Angehörige (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 019 vom 18. Dezember 2018).

Trotz dieser Tatsache wird zu Lebzeiten oft – aus welchen Gründen auch immer – vermieden, die Pflegeleistungen bereits dann zu vergüten, wenn sie erbracht werden, etwa im Rahmen eines Dienstvertragsverhältnisses. 

Oft kommt es deshalb unter den Angehörigen zum Streit, da hier die Frage der Vergütung durch den Erblasser offengelassen wurde. Diesen Streit kann der Erblasser durch eine klare Reglung vorbeugen, nämlich durch ein sogenanntes „Pflegevergütungsvermächtnis“.

Das Pflegevergütungsvermächtnis stellt sich als probates Gestaltungsmittel für den Erblasser zur Regelung seines Nachlasses dar. Der Erblasser kann hierdurch der Pflegeperson eine Vergütung aus dem Nachlass zukommen lassen, gleich, ob der Pflegefall bereits eingetreten ist oder in der Zukunft liegt. So können Streitigkeiten über das Ob und die Höhe einer Vergütung für Pflegeleistungen vermieden werden.

Für die Erstellung eines solchen Pflegevergütungsvermächtnisses gibt es grundsätzlich zwei differenzierende Erstellungsmöglichkeiten. Die eine ist auf die Zukunft gerichtet und die zweite ist darauf gerichtet, dass der zukünftige Erblasser bereits gepflegt wird.


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