Das Problem mit negativen Bewertungen online

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Bewertungen online – wie kann ich dagegen vorgehen?

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum


Zur Prüfung von Online-Meinungen/-Bewertungen sollte unbedingt der Rat eines Anwalts eingeholt werden. Es gilt präzise zu betrachten, ob die problematische Bewertung rechtmäßig oder doch gar rechtswidrig ist. Weiter stellt sich die Frage dahingehend, wie man mit dieser Bewertung am besten umgeht. Ein rechtlicher Einblick in die Thematik sollen Ihnen folgende Antworten auf die am meisten gestellten Fragen in der Hinsicht geben:


1. Was ist ein Werturteil, was eine Tatsachenbehauptung?

Unter einem Werturteil versteht man eine Meinung, welche insbesondere durch subjektive Elemente geprägt ist. Werturteile sind in der Regel nicht mittels Beweise nachweisbar, es handelt sich um persönliche Eindrücke und darauf basierende Bemerkungen. Unter einer Tatsachenbehauptung hingegen versteht man objektive Darstellungen, welche dem Beweis zugänglich sind. Es lässt sich einfach feststellen, ob die Behauptung wahr oder unwahr ist.


2. Wo sind die Grenzen der Meinungsfreiheit erreicht?

Seine Grenzen finden Meinungen dort, wo andere Personen oder Unternehmen in ihren Rechten verletzt werden. So beispielsweise, wenn die Ehre einer Person oder eines Unternehmens verletzt wird und dadurch eine Missachtung gegenüber einer Person oder einem Betrieb zum Ausdruck gebracht wird. Bei Google-Bewertungen und bei Bewertungen allgemein können hier die sog. Ehrverletzungsdelikte des Strafgesetzbuches verwirklicht sein. Diese finden sich in den §§ 185 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). So kann es sich beim Inhalt einer Bewertung um eine Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung etc. handeln. Es können dafür im Falle einer Verurteilung mitunter empfindliche Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen ausgesprochen werden. Bei Meinungsäußerungen ist die Grenze dort erreicht, wo sog. „Schmähkritik“ geübt wird. Ein Beispiel hierfür ist folgende Bewertung eines Schreiners: „ Der Schreiner hat keine Ahnung von seinem Handwerk und ist unfreundlich.“ Diese Meinungsäußerung ist rechtswidrig. Von einer „Schmähung“ spricht man dann, wenn eine sachliche Auseinandersetzung mit einer Leistung nicht mehr gewährleistet ist, sondern die Herabwürdigung einer Person im Vordergrund steht. Eine sog. Schmähkritik kann den Straftatbestand der Beleidigung erfüllen.


3. Was versteht man unter dem Begriff „Ehre“?

Dieser Begriff lässt sich mit dem jeder Person und analog jedem Unternehmen kraft seiner Existenz zukommenden Anspruch auf Achtung der Persönlichkeit definieren. Die „Ehre“ einer Person meint subjektiv das jedem Individuum innewohnende Ehrgefühl sowie darüber hinaus dessen objektiv guter Ruf. Das Recht auf Achtung der Persönlichkeit ist im Allgemeinen Persönlichkeitsrecht in Art. 1, 2 Abs. 1 GG (Grundgesetz) verankert. Dem Grundgedanken der Verfassung nach darf jede Person zunächst tun und lassen, was er/sie will. Seine Grenzen findet das jeweilige Verhalten da, wo Rechte anderer verletzt werden.


4. Was versteht man unter einer üblen Nachrede oder einer Verleumdung?

Unter einer üblen Nachrede gemäß § 186 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) versteht der Gesetzgeber die Behauptung oder Verbreitung einer nicht erweislich wahren Tatsache in Beziehung auf eine andere Person, die geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Mit Verleumdung im Sinne des § 187 StGB meint das Gesetz die Behauptung oder Verbreitung einer unwahren Tatsache bezogen auf eine andere Person, welche geeignet ist, diese verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit gefährden kann. Dabei nimmt der Verfasser zumindest billigend in Kauf, dass seine unwahre Behauptung verbreitet wird.


5. Wie unterscheidet sich die Verleumdung von der üblen Nachrede?

Der Unterschied zwischen beiden Delikten liegt darin, dass der Täter bei einer Verleumdung eine nachweislich unwahre Tatsache wider besseren Wissens behauptet oder verbreitet. Der Täter weiß, dass er eine unwahre Tatsache publik macht. Er hat bezogen auf die Unrichtigkeit seiner Aussage Vorsatz. Bei einer üblen Nachrede wird eine ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufgestellt oder verbreitet, die sich nicht sicher beweisen lässt. Der Vorsatz muss sich nicht hierauf beziehen.


6. Welche Bewertungen/Kommentare sind unzulässig?

Unzulässig sind jedenfalls unwahre Tatsachenbehauptungen, beleidigende Kommentare, Schmähkritik oder Rufmord, Bewertungen von Personen, welche nicht Kunden sind und auch Bewertungen, welche gegen die Richtlinien von Google selbst verstoßen.


7. Wann werden diese Delikte durch die Polizei/Staatsanwaltschaft verfolgt?

Es handelt sich sowohl bei einer üblen Nachrede als auch bei einer Verleumdung um sog. absolute Antragsdelikte, vgl. § 194 StGB. Dies bedeutet, dass eine strafrechtliche Verfolgung nur dann erfolgt, wenn Sie als Betroffene/r Strafantrag bei der Polizei stellen. Ebenso liegt es in der Regel bei einer klassischen Beleidigung nach § 185 StGB. Das heißt, dass Sie als Betroffener den Sachverhalt bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen und explizit Strafantrag stellen müssen.


8. Wie kann ich sonst gegen eine rechtswidrige Google-Bewertung vorgehen?

Neben der Erhebung einer Strafanzeige und dem Stellen des Strafantrages kann zivilrechtlich gegen eine rechtswidrige Bewertung vorgegangen werden. Dabei kann zunächst über das Google-Unternehmensprofil die betreffende Bewertung „gemeldet“ werden. Es ist dabei anzugeben, aus welchen Gründen die Meldung erfolgt, z. B. weil die Bewertung persönliche Angriffe oder Schimpfwörter enthält. Hier erfolgt sodann von Google eine Prüfung der jeweiligen Bewertung und es erfolgt ggf. eine Löschung. Dies kann aber einige Wochen dauern.

Weiter kann zum Beispiel ein Löschantrag bei Google gestellt und über den Schriftverkehr mit Google ggf. eine Löschung durchgeführt werden. Hierfür ist grundsätzlich keine rechtliche Vertretung erforderlich, die Beauftragung eines Rechtsanwaltes kann jedoch die Bewertung der Sachlage und die Einordnung erleichtern.

Rechtswidrige Kommentare und Bewertungen bei Google oder anderen Portalen begründen in der Regel Unterlassungs- und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche. Erfolgt die Bewertung anonym, so kann gegen die Plattform selbst vorgegangen werden.


9. Welche Optionen habe ich, wenn Google dem Löschantrag unberechtigt nicht nachkommt?

In diesem Fall kann die Plattform kostenpflichtig abgemahnt oder mittels einer einstweiligen Verfügung vor Gericht in Anspruch genommen werden. Sollte der Verfasser der Bewertung bekannt sein, so kann auch gegen diesen direkt vorgegangen werden.


10. Kann ich wegen einer Google-Bewertung vor Gericht gehen?

Als letztes Mittel verbleibt eine Klage gegen den Verfasser der Bewertung, hier zeigen sich Erfolgsaussichten jedoch ausschließlich dann, wenn ein Grund zur Löschung der Rezension besteht. Ein solcher Grund kann zum Beispiel in unwahren Tatsachenbehauptungen, ehrverletzenden Äußerungen oder auch der Tatsache liegen, dass ein Verfasser nicht einmal Kunde bei dem von Ihm bewerteten Unternehmen war. Bezieht sich eine Rezension nicht auf Ihr Unternehmen, so stellt sich der Eintrag als sachfremd dar und verstößt gegen Google-Richtlinien. Die Erfolgsaussichten sind – am besten unter anwaltlicher Beratung – gründlich zu prüfen.


11. Kann ich gegen 1-Sterne-Bewertungen ohne Text vorgehen?

Hier gilt es zu beachten, dass Anknüpfungspunkt für eine Google-Bewertung generell ein Kundenkontakt sein muss. Dies rührt daher, dass jede Bewertung mit zum Ausdruck bringt, dass der Bewertende tatsächlich Kunde/Patient etc. war. Sofern aufgrund der Verwendung eines Pseudonyms unklar ist, wer die Bewertung abgegeben hat, so sollte aber eine Meldung der Google-Bewertung erfolgen. Google ist dann zur Überprüfung dahingehend verpflichtet, ob es tatsächlich einen Kontakt gab, der zur Abgabe einer Bewertung berechtigt. Dies wurde zwischenzeitlich auch von der Rechtsprechung anerkannt.


Fazit: Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Bewertungen und Kommentare im „www“ sind mit Bedacht abzufassen und können im Zweifel wie ein Boomerang auf den Verfasser zurückführen. Unternehmen und Existenzgründer treffen unsachliche, gar rechtswidrige Bewertungen schwer. Zur Vermeidung von unnötigem Ärger gilt die gleiche Devise wie „offline“: Sachlich und fair bleiben – denn man sieht sich meist zweimal im Leben!



Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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