Das PROKON-Insolvenzverfahren hat begonnen – Anleger sollten sich weiterhin um das Verfahren kümmern

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Der ungewisse Schwebezustand im Fall PROKON ist seit Anfang Mai vorüber. Nach der Insolvenzanmeldung Ende Februar 2014 blieb wegen ungeklärter Rechtsfragen mehrere Wochen offen, wie es nach der Anmeldung der Insolvenz weitergehen wird. Dies ist mittlerweile geklärt und das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Doch ist damit auch für die Anleger, die in PROKON-Genussrechte investierten, schon alles geklärt? Da nicht alle betroffenen Anleger mit den Gegebenheiten eines Insolvenzverfahren vertraut sein dürften, wird der Beginn des Insolvenzverfahrens für nicht wenige Genussrechte-Inhaber mit neuen Fragestellungen verbunden sein.

Das besondere Augenmerk der Anleger dürfte sich auf die Rückzahlungsquote richten. Doch diese Kernfrage des Insolvenzverfahrens ist derzeit noch offen. Von Insolvenzverwalter wurde bereits eine erste Quote zwischen 30 und 60% als Orientierungsgröße benannt. Welche tatsächliche Quote die Anleger jedoch erhalten werden, ist kurz nach dem Start des Insolvenzverfahrens jedoch noch offen. Doch die Frage nach der Insolvenzquote ist nicht die einzige Frage, die sich rund zwei Wochen nach dem Start des PROKON-Insolvenzverfahrens nicht abschließend beantworten lässt.

Verschiedene Fragen werden sich erst im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens klären

Dass trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens verschiedene Frage der Anleger noch nicht eindeutig beantworten lassen, hängt u.a. damit zusammen, dass verfahrensrelevante Entscheidungen noch ausstehen. So sollen beispielsweise bei der Ende Juli 2014 stattfindenden Gläubigerversammlung über die Frage entschieden werden, in ob das Verfahren in Eigenverwaltung (§§ 270 ff. der Insolvenzordnung) weitergeführt werden soll. Bei einem Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung handelt es sich um eine Verfahrensvariante, bei welcher das insolvente Unternehmen von dessen Geschäftsführung mit der Unterstützung eines Sachwalters weitergeführt wird und nicht von einem Insolvenzverwalter.

Wie sich anhand dieser verschiedenen Themen erahnen lässt, steht das PROKON-Insolvenzverfahren in mehrerlei Hinsicht erst am Anfang. Es stehen noch verschiedene, wegweisende Entscheidungen aus, weswegen sich erst im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens herausstellen wird, welche Route das Insolvenzverfahren einschlagen wird und wie viel Geld die PROKON-Anleger unter dem Schlussstrich zurückgezahlt wird.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht der endgültige Schlusspunkt des PROKON-Verfahrens ist, sondern den Auftakt für einen neuen Verfahrensabschnitt mitsamt den damit verbundenen insolvenzrechtlichen Detailfragen darstellt. Wenn Anleger sich im kommenden Verfahren unterstützen lassen möchten, sollten sie sich an Fachanwälte wenden, die über spezielles Wissen im Insolvenz- und Kapitalmarktrecht verfügen. Die Anwälte der PROKON-Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH können dies bieten: Kanzleigründer Dr. Ralf Stoll ist Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Rechtsanwalt Ralph Sauer ist Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht und selbst als Insolvenzverwalter tätig.

Auf der Homepage der Schutzgemeinschaft der Kanzlei Dr. Stoll & Kollegen (www.prokon-schutzgemeinschaft.de) befinden sich weitere Informationen. Dort wird in einem Fragen-und-Antworten-Katalog auch auf verschiedene Einzelfragen rund um den Fall PROKON eingegangen.

Dr. Stoll & Kollegen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht


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