Das Stiftungsgeschäft

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Das sogenannte Stiftungsgeschäft ist Kernbestandteil der Gründung einer rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts. Gemäß § 80 Abs. 1 BGB sind zur Entstehung „das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde“ erforderlich. Erfüllt das Stiftungsgeschäft die gesetzlichen Vorgaben, muss die Behörde die Genehmigung erteilen. Es ist also das Stiftungsgeschäft, das über die Anerkennung der Stiftung entscheidet.

In der Theorie und in der Praxis – wie sieht das Stiftungsgeschäft aus?

Beim Stiftungsgeschäft handelt es sich um eine Willenserklärung des Stifters, durch die er seinen Willen zur Errichtung der Stiftung und zur Übertragung eines Teils seines Vermögens erklärt. Folgende drei Voraussetzungen muss das Stiftungsgeschäft erfüllen:

1. Verbindliche Willenserklärung des Stifters

Das Stiftungsgeschäft muss eine verbindliche Erklärung des Stifters enthalten, eine selbstständige Stiftung bürgerlichen Rechts errichten und einen Teil seines Vermögens dauerhaft der Stiftung und der Erfüllung ihres Stiftungszwecks widmen zu wollen.

2. Stiftungssatzung

Daneben muss das Stiftungsgeschäft die Stiftungssatzung enthalten. Die Satzung kennt wiederum die folgenden Pflichtbestandteile: Name, Sitz, Stiftungszweck, Stiftungsvermögen und Stiftungsvorstand.

3. Schriftform

Das Stiftungsgeschäft muss schriftlich und mit handschriftlicher Unterschrift bei der Stiftungsbehörde eingereicht werden.

Viele Stiftungsbehörden bieten Vorlagen für das Stiftungsgeschäft an, die eine gute Orientierung bieten können. Die Stiftungssatzung und insbesondere der darin enthaltene Stiftungszweck sollte jedoch stets individuell ausgearbeitet werden. Nachträgliche Änderungen sind allenfalls unter strengen Voraussetzungen möglich, weshalb eine enge rechtliche Betreuung während der gesamten Gründungsphase ratsam ist.

Rechtliche Bedeutung des Stiftungsgeschäfts

Wird das Stiftungsgeschäft der zuständigen Behörde vorgelegt, prüft diese das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist die Behörde zur Anerkennung der Stiftung verpflichtet. Bis dahin gilt das Stiftungsgeschäft als schwebend unwirksam und kann vom Stifter widerrufen werden. Sobald die Anerkennung aber erteilt wird, ist die Stiftung rechtsfähig und dem Zugriff durch den Stifter entzogen. Die Stiftung erlangt einen eigenen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Stifter auf Übertragung des in der Satzung ausgewiesenen Stiftungsvermögens, der im Zweifel, vertreten durch den Stiftungsvorstand, gerichtlich durchgesetzt werden kann. Die Errichtung der Stiftung kann dann nicht mehr rückgängig gemacht werden.

Die Ausnahme: die Stiftung von Todes wegen

Einen Ausnahmefall stellt die Stiftung von Todes wegen dar. Hier ist der Zeitpunkt der Stiftungserrichtung an den Zeitpunkt des Todes des Stifters geknüpft. Der Stifter muss dann sämtliche Inhalte des Stiftungsgeschäfts in seinem Testament aufführen. Die Errichtung obliegt dann in der Regel dem Testamentsvollstrecker. Im Rahmen seiner Testierfreiheit kann der Stifter später seine letztwilligen Verfügungen noch ändern und somit auch die Gründung der Stiftung noch verhindern.



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