Dashcam-Aufnahmen als zulässiges Beweismittel

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Dashcams sind kleine Kameras im Auto, die durchaus nützlich sein können. In Russland sind sie schon weitverbreitet und auch in Großbritannien sind sie üblich. Der Einsatz während der Fahrt mit dem Fahrzeug ist jedoch umstritten. Die Dashcam ist in Deutschland und seinen Gesetzen noch nicht angekommen, weshalb sich die Gerichte über deren Nutzung derzeit streiten.

Der Begriff Dashcam ist ein Zusammenschluss aus den Worten „Dash Board“ (engl. für Armaturenbrett) und „Camera“ (engl. für Kamera). Sie funktioniert wie eine normale Videokamera und zeichnet fortwährend auf.

Am 14.10.2016 hat das Landgericht München I nun einen Hinweisbeschluss erlassen (Aktenzeichen 17 S 6473/16).

Entscheidend für die Frage der Verwertbarkeit einer Dashcam-Aufzeichnung ist danach unter anderem, ob eine permanente oder eine anlassbezogene Aufzeichnung mit der Dashcam stattfindet, insbesondere aber auch, ob eine automatische Löschung oder Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb von bestimmten Zeiträumen erfolgt.

Das Landgericht München I ist der Auffassung, dass es sich bei der Dashcam-Aufnahme um ein zulässiges Beweismittel handeln kann, das in Augenschein genommen werden kann und bei einem unfallanalytischen Sachverständigengutachten auch Berücksichtigung finden darf.

Gemäß § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Insoweit ist aus Sicht des Gerichts zum einen bereits entscheidend, dass § 22 S. 1 Kunsturhebergesetz von vornherein schon nur zum Tragen kommen kann, wenn der Beklagte als Person im Sinne von individualisiert erkennbar auf den Aufzeichnungen dargestellt und abgebildet ist. Zum anderen ist aus Sicht des Gerichts entscheidend, dass es am tatbestandlich verlangten Öffentlichkeitsbezug fehlt, wenn es um eine Vorlage und Inaugenscheinnahme in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung geht.

Die Interessen des Abgebildeten und das Beweissicherungsinteresse des Beweisführers müssen auch im Hinblick auf § 6b Abs.3 S.2 und S.3 Bundesdatenschutzgesetz gegeneinander abgewogen werden.

Aus Sicht des Gerichts sind bei der Aufzeichnung von Verkehrsvorgängen mittels einer Dashcam ein berechtigtes Interesse und ein hinreichend konkreter Verwendungszweck anzunehmen, wenn es um die Sicherung von Beweismitteln im Fall eines möglichen Verkehrsunfalls geht. Es ist daher jedenfalls eine umfassende Interessen- und Güterabwägung geboten und vorzunehmen.

Es ist entscheidend, dass im Zusammenhang mit Eingriffen in das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Belastungsintensität des Eingriffs ausschlaggebend ist. Die Belastungsintensität ist etwa bezogen auf die Intimsphäre als sehr hoch einzustufen, während die Belastungsintensität bezogen auf die Individualsphäre deutlich niedriger zu bewerten ist.

Bezogen auf die Dashcam-Aufzeichnungen eines Verkehrsunfalls ist aus Sicht der Kammer lediglich die Individualsphäre betroffen und nicht etwa der Kernbereich der privaten Lebensführung, wie etwa beim Zugang zu einem Privatgrundstück oder der Tiefgarage einer Eigentümergemeinschaft oder am Arbeitsplatz.

Die weitere Entwicklung bleibt spannend.


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