Dashcam-Aufzeichnungen: Zur Verwertbarkeit im Zivilprozess

  • 2 Minuten Lesezeit

Endlich, mag man sagen, nahm der Bundesgerichtshof (BGH) zur viel diskutierten Frage der Zulässigkeit und Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Zivilprozess Stellung (Urteil vom 15.05.2018 – Az.: VI ZR 233/17). 

Nicht selten wurde nach diesem Tag verkündet, Dashcam-Aufzeichnungen seien legal. Dies ist jedoch nur die halbe Wahrheit, wie der nachfolgende Beitrag zeigen soll. Denn das aktuelle Urteil hat insoweit Brisanz, als es zwar die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens als mit den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht vereinbar ansieht und dennoch imEinzelfall diese Aufzeichnungen als Beweismittel im Zivilprozess als zulässig ansieht.

Im Einzelnen: 

1. Zunächst hat der BGH klargestellt, dass die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens durch eine im Frontbereich installierte Videokamera (Dashcam) gegen § 4 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz verstößt, da sie generell ohne Einwilligung der betroffenen Verkehrsteilnehmer erfolgt. Zudem sind durch solche permanenten Aufzeichnungen eine Vielzahl von Personen in kürzester Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

2. Trotz eines solchen Verstoßes kann eine Dashcam-Aufzeichnung im Einzelfall jedoch als Beweismittel verwertet werden. Dies mag zunächst skurril anmuten, ist aber Ausfluss des sich aus Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes ergebenden Rechtsstaatsprinzips. Gerade im Zivilprozess, wo es um das Recht und die Rechtspositionen der Parteien innerhalb eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses geht, ist das Streben nach einer dem Gesetz nach richtigen Entscheidung ein wichtiger Belang für das Gemeinwohl. Darüber hinaus hat jeder das Recht, vom Gericht gehört zu werden, worunter auch die Berücksichtigung von angebotenen Beweisen zählt. 

3. Deshalb sind bei der Entscheidung, ob Dashcam-Aufzeichnungen verwertet werden können, auf der einen Seite das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Beweisgegners (vgl. 1.), auf der anderen Seite die Interessen des Beweisführers an der Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, sein Anspruch auf rechtliches Gehör und eine dem Gesetz nach richtige Entscheidung (vgl. 2.) zu berücksichtigen.

Die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen ist deshalb eine Frage des Einzelfalls und erfordert eine Güterabwägung. Folgende Argumente sind hierbei zu berücksichtigen: 

  • der Betroffene hat sich durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr selbst der Wahrnehmung und Beobachtung anderer Verkehrsteilnehmer ausgesetzt;
  • der Beweisführer gerät oftmals aufgrund der Schnelligkeit des Verkehrsgeschehens und dem Fehlen von Zeugen in Beweisnot;
  • die Aufzeichnung einer Kollision im öffentlichen Straßenverkehr hat eine andere Dimension als etwa ein heimliches Belauschen des gesprochenen Wortes;
  • der in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte ist hinreichend durch die Regelungen des Datenschutzes geschützt, die Geldbußen vorsehen.

Fazit:  Eins ist klar – mit Blick auf den Datenschutz ist die permanente Aufzeichnung des öffentlichen Verkehrsraums durch eine Dashcam kritisch zu betrachten. Der BGH weist in diesem Zusammenhang auf die technische Möglichkeit hin, die dauerhafte Aufzeichnung zu vermeiden und lediglich eine kurzzeitige anlassbezogene Speicherung im Zusammenhang mit einem Unfallgeschehen vorzunehmen. Das Urteil des BGH führt auch nicht per se dazu, dass jede Dashcam-Aufzeichnung im Zivilprozess verwertet werden kann. Soweit dem Gericht private Aufzeichnungen von Unfallereignissen vorliegen, erfordert jeder Einzelfall mit Blick auf die gegensätzlichen Interessen der Parteien eine Güterabwägung. Nichtsdestotrotz herrscht nun Klarheit, dass auch rechtswidrig erhobene Aufzeichnungen grundsätzlich verwertet werden können.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Clemens Biastoch

Beiträge zum Thema