Datenschutz, DSGVO: Löschungsanspruch bei Nennung von Namen oder anderer personenbezogener Daten in Google Bewertung

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Über Google-Bewertungen und wie man gegen negative Bewertungen bei Google vorgehen kann, haben wir bereits vielfach berichtet. Zum Beispiel in den folgenden Artikeln:

https://www.anwalt.de/rechtstipps/loeschen-schlechter-bzw-negativer-bewertungen-bei-google-welche-moeglichkeiten-gibt-es-192418.html

https://www.anwalt.de/rechtstipps/negative-bewertungen-bei-google-erhalten-wie-koennen-sie-diese-loeschen-191261.html

Doch wie ist die Rechtslage, wenn eine Google-Bewertung den eigenen Namen oder den eines Mitarbeiters enthält? Und wie lässt sich als Betroffener der Bewertung dagegen vorgehen?

Bewertung enthält personenbezogene Daten

Wenn eine Bewertung auf Google oder sonstiger Plattformen im Internet abgegeben wird und darin personenbezogene Daten eines Dritten enthalten sind, fällt dies in den Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

In Art. 4 Nr. DSGVO ist definiert, was personenbezogene Daten sind. Demnach sind alle Informationen personenbezogene Daten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Darunter fallen bspw. Klarname, Fotos bzw. Abbildungen der Person, Standortdaten, Telefonnummer oder Mailadresse. Wenn personenbezogene Daten in einer Bewertung veröffentlicht werden, gilt dies als Datenverarbeitung i. S. d. DSGVO.

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist eine Rechtsgrundlage, z.B. die Einwilligung des Betroffenen oder ein berechtigtes Interesse erforderlich. In den meisten Fällen von Bewertungen, die personenbezogene Daten enthalten (überwiegend handelt es sich um Negativbewertungen), ist keine derartige Rechtsgrundlage gegeben. Dies stellt einen Verstoß gegen die DSGVO und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

Beispielfall: Negativbewertung eines Mitarbeiters

Sachverhalt

Als Beispiel lässt sich folgender Sachverhalt denken: Ein Kunde macht (vermeintlich) eine schlechte Erfahrung mit einem bestimmten Mitarbeiter eines Unternehmens. In seiner Google-Bewertung nennt der Kunde einen Mitarbeiter explizit beim Namen. Der Mitarbeiter wird dabei in der Bewertung ausdrücklich negativ dargestellt. Der Veröffentlichung seines Namens in der Bewertung hat der Mitarbeiter nicht eingewilligt.

Rechtslage

Die Bewertung enthält somit personenbezogene Daten, nämlich den Namen. Dieser wurde ohne Rechtsgrundlage veröffentlicht, also im Sinne der DSGVO verarbeitet. Der Kunde hat mit seinem Verhalten gegen die DSGVO verstoßen. In jedem Fall hat der Mitarbeiter in diesem Beispiel einen datenschutzrechtlichen Löschungs- bzw. Berichtigungsanspruch.

Was für Möglichkeiten hat der Betroffene in so einem Fall?

Grundsätzlich kommen zwei Möglichkeiten in Betracht, wenn personenbezogene Daten ohne Einwilligung in einer Google Bewertung veröffentlicht wurden:

Anwalt einschalten

Die erste Möglichkeit ist es, einen fachkundigen Anwalt einzuschalten. Dieser kann für Sie die Rechtslage einordnen und den Verfasser einer unzulässigen Bewertung und/oder Google ggf. direkt in Anspruch nehmen. Im weiteren Verlauf können ggf. auch gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Durch die anwaltliche Beratung lassen sich von Anfang an Fehler vermeiden, die erfahrungsgemäß vielen Mandanten unterlaufen, z.B. beim Zeitmanagement oder bei dem Versuch die eigenen Ansprüche rechtssicher darzulegen.

Wichtig: Um ggf. eine einstweilige Verfügung beantragen zu können, muss in der Regel eine Eilfrist von einem Monat eingehalten werden. Daher ist es wichtig, umgehend tätig zu werden, wenn man Betroffener einer unberechtigten Datenverarbeitung bzw. Negativbewertung ist.

Persönlich Löschantrag bei Google stellen

Eine weitere Möglichkeit ist es, Google direkt zu kontaktieren und zur Löschung der jeweiligen Bewertung aufzufordern. Allerdings scheitern erfahrungsgemäß viele Mandanten daran, die Löschung Google gegenüber richtig geltend zu machen. Google fordert für eine etwaige Löschung einer Bewertung eine saubere rechtliche Argumentation, die vielen Laien nicht in ausreichendem Maße gelingt. Daher führt dieser Weg in vielen Fällen nicht zum gewünschten Erfolg. Zumal kann die Eilfrist für eine ggf. zu beantragende einstweilige Verfügung aufgrund der langen Bearbeitungsdauer von Löschanträgen von Google in der Zwischenzeit schon verstrichen sein. Unserer Erfahrung nach lohnt es sich daher sich von Anfang an anwaltlich beraten zu lassen.

Wir beraten bundesweit zur Löschung von Bewertungen bei Google, eBay, yelp und Co

Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg ist auf das Medienrecht sowie das Datenschutzrecht spezialisiert und berät bundesweit eine Vielzahl von Mandanten bei der Löschung von negativen Bewertungen auf Google sowie sämtlichen anderen Plattformen. Melden Sie sich gerne bei uns für ein unverbindliches und kostenloses Erstgespräch unter:

  • Tel. 040 53308720 oder 030 20649405
  • E-Mail: hamburg@hvls-partner.de oder berlin@hvls-partner.de
  • „Nachricht senden“ auf anwalt.de (siehe unten) – Geben Sie hier bitte auch noch einmal in der Nachricht an uns Ihre Telefonnummer an. Vielen Dank!

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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