Negative Bewertungen bei Google erhalten - Wie können Sie diese löschen

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Heutzutage ist jeder online unterwegs. Suchmaschinen wie Google werden täglich mehrmals benutzt und aufgerufen. Dabei werden sie unteranderem auch verwendet, um besuchte Orte oder genutzte Dienste zu bewerten. Schließlich nutzen viele Verbraucher die Rezensionen von Google, um einen passenden Vertragspartner auszuwählen. Negative Bewertungen können den Ruf eines Unternehmens schädigen und im schlimmsten Falle sogar zu Umsatzeinbüßen führen. In manchen Fällen erscheinen diese negativen Bewertungen unkonkret und stammen von anonymen Accounts. Umso ärgerlicher, wenn anhand dieser Bewertungen ein schlechtes Bild hinterlassen wird.

Was können Sie dagegen machen?

Um direkt gegen den Verfasser der unzulässigen negativen Bewertungen vorgehen zu können, werden in der Regel persönliche Daten des Verfassers benötigt, wie beispielsweise Name und Adresse. Sind diese bekannt, gibt es die Möglichkeit gegen den Verfasser selbst vorzugehen. Es kann eine Abmahnung erfolgen mit einer Aufforderung zur Unterlassung der Bewertung.

Problematisch wird das Ganze, wenn die Bewertungen anonym bzw. unter einem Pseudonym erfolgen.

Somit wird es schwerer gegen den Verfasser konkret vorzugehen. Hieraus ergibt sich dann die Option Google direkt zu kontaktieren und eine Löschung der Bewertung zu fordern. Es ist Ihnen davon abzuraten dies selbst vorzunehmen. Eine Äußerung eines bloßen Unmutes reicht nicht aus. Google fordert für eine Löschung der Bewertung, dass die Rechtsverletzung hinreichend bestimmt dargelegt wird. Dies stellt für einen juristischen Laien oft eine schwere Aufgabe dar. Oftmals scheitert es an einer juristisch sauberen Argumentation. Es empfiehlt sich daher, einen Anwalt zur Beratung zu kontaktieren.

Im weiteren Verlauf können zudem gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Es kann gegebenenfalls eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Dabei ist eine einmonatige Frist ab der Kenntnisnahme bis zur Einreichung des gerichtlichen Antrages zu beachten. Damit diese Frist eingehalten wird, sollten sie nicht zögern schnell einen Anwalt zur Beratung heranzuziehen. Dieser kann sie mit den fachlichen Kompetenzen beraten und die zeittechnischen Aspekte organisieren.

Wenn Sie gegen negative Bewertungen vorgehen wollen, melden Sie sich bei uns!

Unsere Kanzlei Hämmerling von Leitner-Scharfenberg mit Sitz in Hamburg und Berlin ist u.a. auf Medienrecht spezialisiert. Wir beraten seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Mandanten zum Vorgehen gegen negative Bewertungen auf verschiedenen Portalen unteranderem Google.

Gerne prüfen wir für Sie detailliert, ob im Einzelfall negative Bewertungen unzulässig sind.

Sollte dies der Fall sein, können wir die entsprechenden rechtlichen Schritte zur Löschung unzulässiger Bewertungen für Sie einleiten.

Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Erstgespräch:

  • Tel. 040 5330-8720 oder 030 2064-9405
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