Datenschutzerklärung bei Vertragsschluss

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Legen Sie Ihren Kunden bei jedem Vertragsschluss eine Datenschutzerklärung vor? Nein? Sollen Sie aber!

Die DSGVO gilt seit über einem Jahr. Dennoch ist vielen Verantwortlichen nicht bewusst, welche Pflichten sich daraus für sie ergeben.

Wann müssen Datenschutzerklärungen vorgelegt werden?

„Die DSGVO dient dem „Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ und greift immer dann, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Und auch immer dann müssen Verantwortliche ihren Informationspflichten nachkommen. Da in einer Datenschutzerklärung ausführlich über die Datenverarbeitung berichtet wird, sollte sie vorgelegt werde.“, erklärt Rechtsanwalt Guido Kluck.

Welche Informationen müssen vorgelegt werden? Und wie?

Artikel 13 DSGVO enthält eine Auflistung der Informationen, die dem Kunden vorgelegt werden müssen. Dazu gehören zum Beispiel: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie der Zweck der Datenverarbeitung.

Rechtsanwalt Guido-Kluck informiert: „Die Datenschutzerklärung muss den Betroffenen vorgelegt werden. Entweder in Papierform, was sich z. B. im stationären Handel anbietet, oder digital. Dann kann der Link zur Datenschutzerklärung z. B. per Mail oder SMS verschickt werden.“

Ein Verstoß gegen die Informationspflichten stellt einen Verstoß gegen die DSGVO dar und kann ein sehr hohes Bußgeld mit sich bringen.

Wir helfen Ihnen!

Wir bieten auf unserer Webseite einen DSGVO-Fragebogen an, mit dem Sie prüfen können, ob Ihr Unternehmen fit für die DSGVO ist: https://www.legalsmart.de/dsgvo-test.php.

Außerdem haben wir ein DSGVO-Website-Update für Sie zum Festpreis: https://www.legalsmart.de/rechtsprodukt.php?pid=9.

Sprechen Sie uns bei Fragen einfach unverbindlich an. Wir helfen Ihnen gerne!

Den vollständigen Artikel finden Sie unter: https://www.legalsmart.de/blog/datenschutzerklaerung-bei-vertragsschluss/.


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