Datenschutzrecht: LG Frankfurt, Unterlassungsanspruch bei rechtswidriger Verarbeitung

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Mit Entscheidung vom 15.10.2020 (Az.: 2-03 O 356/20) sprach das LG Frankfurt dem Betroffenen bei rechtswidriger Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten einen datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch. Der Betroffene konnte hier den Unterlassungsanspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchsetzen. Hierfür entfalte Art. 79 DSGVO keine Sperrwirkung. Der Antragsgegner könne sich zudem nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit f) DSGVO berufen.

Beim Betroffenen handelte es sich um einen Mieter (Antragsteller), dessen personenbezogene Daten aus dem Mietvertrag durch den Antragsgegner verbreitet worden sind (vgl. Tenor). Vorliegend wurde der zwischen dem Antragsteller und Antragsgegner abgeschlossene Mietvertrag öffentlich auf einer Versammlung ausgehängt.

Im Leitsatz führte das LG Frankfurt u.a. an: „1. Der Betroffene einer rechtswidrigen Datenverarbeitung (außerhalb des journalistisch-redaktionellen Bereichs) kann datenschutzrechtliche Ansprüche im Wege des Unterlassungsanspruchs geltend machen. Solche Ansprüche sind nicht durch Art. 79 DSGVO gesperrt.“


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