Beschluss der DSK zur datenschutzkonformen Verarbeitung des Impfstatus von Beschäftigten

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Konferenz der Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder (DSK) hat wichtige Hinweise zu der datenschutzkonformen Verarbeitungen des personenbezogenen Datums „Impfstatus“ von Beschäftigten durch die Arbeitgeber veröffentlicht (abrufbar unter https://www.datenschutzkonferenz-online.de/media/dskb/20211025_DSK_Beschluss_Impfstatus_von_Besch%C3%A4ftigten.pdf).

In dem veröffentlichten Papier sind die Einzelfälle zusammengestellt, in denen eine Verarbeitung, also etwa eine Abfrage, Speicherung, Weitergabe etc. entsprechender personenbezogener Gesundheitsdaten erlaubt ist. Rechtsgrundlagen finden sich in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Der Impfstatus ist ein Gesundheitsdatum im Sinne von Artikel 4 Nr. 15 DSGVO und fällt somit in die besondere Kategorie personenbezogener Daten gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO. Die Verarbeitung von personenbezogener Daten ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise zulässig. Im Falle von besonderen Kategorien personenbezogener Daten, wie zum Beispiel Gesundheitsdaten, sind erhöhte ANforderungen an die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung gestellt.

Ob der Impfstatus von Beschäftigten abgefragt werden kann, lässt sich nicht einfach beantworten und ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Es bestehen für spezielle Berufsbereiche zudem besondere Regeln.


Bei Fragen zum Thema Arbeitsrecht und Datenschutzrecht wenden Sie sich gerne an Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil, LL.M.

Foto(s): @pixabay

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Baran Kizil LL.M.

Beiträge zum Thema